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Inhaltsverzeichnis

III Recht

In öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen sich täglich viele Menschen auf engem Raum. Kommt es dabei zu Regelüberschreitungen, hat dies häufig sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

1.1

Zeige, dass in M 1 ein wirksames Schuldverhältnis zwischen dem Beförderungsunternehmen und A. Hubert zustande gekommen ist! Gehe dabei auch auf die Art des vertraglichen Schuldverhältnisses ein!

1.2

Prüfe, ob die Tatbestände der §§ 263, 265a StGB im Sachverhalt von M 1 erfüllt sind!

1.3

Entwickle eine Argumentation, mit der A. Hubert versuchen könnte, sich einem Anspruch des Kontrolleurs auf Ersatz der Brille (vgl. M 1, Z. 16 f.) gem. § 823 I BGB zu entziehen! Beziehe dabei M 2 mit ein!

1.4

Diskutiere den Vorschlag der „Herabstufung“ des Fahrens ohne Fahrschein „zur Ordnungswidrigkeit“ (M 3, Z. 12)!

36 BE

Fehlende Zahlungsfähigkeit ist nicht nur im Strafrecht folgenreich, sondern auch im Zivilrecht. Wegen des Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ ist dort bei Geldschulden die Unmöglichkeit ausgeschlossen.

2.1

Vergleiche die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss und die vom Schuldner zu vertretende verspätete Leistung beim Kauf hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen!

2.2

Erörtere das Für und Wider des zivilrechtlichen Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ (M 4, Z. 5)!

2.3

Beantworte die in M 5, Z. 13 gestellte Frage unter der Annahme, dass P. R. noch keine Anzahlung geleistet hat, juristisch fundiert!

24 BE
60 BE

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