III Recht
In öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen sich täglich viele Menschen auf engem Raum. Kommt es dabei zu Regelüberschreitungen, hat dies häufig sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.
Zeige, dass in M 1 ein wirksames Schuldverhältnis zwischen dem Beförderungsunternehmen und A. Hubert zustande gekommen ist! Gehe dabei auch auf die Art des vertraglichen Schuldverhältnisses ein!
Prüfe, ob die Tatbestände der §§ 263, 265a StGB im Sachverhalt von M 1 erfüllt sind!
Entwickle eine Argumentation, mit der A. Hubert versuchen könnte, sich einem Anspruch des Kontrolleurs auf Ersatz der Brille (vgl. M 1, Z. 16 f.) gem. § 823 I BGB zu entziehen! Beziehe dabei M 2 mit ein!
Diskutiere den Vorschlag der „Herabstufung“ des Fahrens ohne Fahrschein „zur Ordnungswidrigkeit“ (M 3, Z. 12)!
Fehlende Zahlungsfähigkeit ist nicht nur im Strafrecht folgenreich, sondern auch im Zivilrecht. Wegen des Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ ist dort bei Geldschulden die Unmöglichkeit ausgeschlossen.
Vergleiche die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss und die vom Schuldner zu vertretende verspätete Leistung beim Kauf hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen!
Erörtere das Für und Wider des zivilrechtlichen Grundsatzes „Geld hat man zu haben“ (M 4, Z. 5)!
Beantworte die in M 5, Z. 13 gestellte Frage unter der Annahme, dass P. R. noch keine Anzahlung geleistet hat, juristisch fundiert!
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Quelle: Autorentext
M 2: Auszug aus der Strafprozessordnung
§ 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. […]
M 3:
Quelle: SPIEGEL.de, mit Material von AFP, 11.01.2022/panorama/justiz/schwarzfahren-anwaltverein-plaediert-dafuer-schwarzfahren-als-ordnungswidrigkeit-zu-werten-a-f4a9a7b2-dc7b-4cbc-b440-54fbe4f5ddf4, aufgerufen am 17.02.2023
M 4:
* Privatinsolvenz ist eine Bezeichnung für die gerichtliche Schuldenregulierung, wenn eine Person zahlungsunfähig ist.
Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/bilanz/article170049733/Warum-man-Geld-zu-haben-hat.html
M 5:
* Der erwähnte anderweitige Verkauf findet im Einverständnis der beiden Lebenspartner statt.
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Ein-ueber-Kleinanzeigen-eingestellter-Artikel-wurde-doppelt-verkauft--f178194.html, aufgerufen am 17.02.2023
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Ein wirksames Schuldverhältnis kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Das Bereitstellen der Straßenbahn stellt einen konkludenten Antrag seitens des Verkehrsbetriebs gemäß § 145 BGB dar.
Durch das Einsteigen in die Straßenbahn nimmt A. Hubert diesen Antrag konkludent gemäß § 147 BGB an.
Ggf.: Gemäß § 151 BGB ist es nicht erforderlich, dass A. Hubert die Annahme gegenüber einem Vertreter des Verkehrsbetriebes erklärt, da eine solche Erklärung nach den Verkehrssitten des öffentlichen Personennahverkehr nicht zu erwarten ist.
Somit ist ein wirksamer Vertrag zwischen A. Hubert und dem Verkehrsbetrieb zustande gekommen.
Es handelt sich dabei um einen Werkvertrag gemäß § 631 I BGB, da sich der Verkehrsbetrieb zu einem durch Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg (Beförderung zum Zielort) gemäß § 631 II BGB verpflichtet.
Prüfen, z. B.:
Betrug gemäß § 263 StGB:
A. Hubert müsste in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögenvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Verkehrsbetriebs dadurch geschädigt haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hat.
In M 1 finden sich keine Anhaltspunkte, dass A. Hubert falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt hat, um damit einen Irrtum zu erregen oder zu unterhalten. Insbesondere wohnt dem bloßen Einstieg in die Straßenbahn nicht zugleich die Erklärung inne, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Vielmehr musste der Fluchtversuch von A. Hubert den Eindruck erwecken, dass er nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins war. Der Straftatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt.
Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB:
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Tatbestandsmerkmal |
Sachverhalt |
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Entgeltliche Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung |
Durch die Benutzung der Straßenbahn bediente sich A. Hubert der Beförderung durch ein Verkehrsmittel. (M 1, Z. 3) |
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Erschleichung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten |
Laut M 1 hat A. Hubert absichtlich kein Ticket gekauft (M 1, Z. 3 f.), er handelte also in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. |
Der Tatbestand der Erschleichung von Leistungen gemäß § 265a StGB ist somit erfüllt.
Entwickeln, z. B.:
Der Kontrolleur könnte einen Anspruch auf Ersatz der Brille gemäß § 823 I BGB geltend machen, wenn der Schaden an der Brille widerrechtlich durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung eines absoluten Rechtsguts durch A. Hubert hervorgerufen worden wäre.
A. Hubert könnte argumentieren, dass er nicht widerrechtlich gehandelt hat. Gemäß § 227 I BGB ist eine durch Notwehr gebotene Handlung nicht widerrechtlich. Gemäß § 227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Umdrehen des rechten Arms auf dem Rücken (M 1, Z. 7 f.) könnte ein rechtswidriger Angriff des Kontrolleurs gegen A. Hubert gewesen sein. Der Kontrolleur wiederum ist jedoch gemäß § 127 I StPO berechtigt, A. Hubert vorläufig festzunehmen, da er diesen beim Fahren ohne Fahrschein auf frischer Tat ertappte und dieser mehrmals versuchte, zu fliehen (M 1, Z. 6 ff.). Das Umdrehen des rechten Arms auf den Rücken verursachte jedoch starke Schmerzen und hätte zu Verletzungen führen können. Der Griff wurde dabei mehrmals verstärkt, wodurch sich die Schmerzen und das Verletzungsrisiko erhöhten (M 1, Z. 9). Die Äußerung eines anderen Fahrgastes (M 1, Z. 10 f.) legen nahe, dass sich der Kontrolleur unnötiger Härte bediente. Es kann somit argumentiert werden, dass der Kontrolleur die Grenzen des Festnahmerechts überschritten hat und somit ein rechtswidriger Angriff von ihm gegen A. Hubert ausging.
Gemäß § 227 II BGB müsste sich A. Hubert nun der Verteidigung bedient haben, welche erforderlich ist, um dem rechtswidrigen Angriff zu begegnen. Zunächst reagierte A. Hubert verbal, indem er den Kontrolleur mehrmals eindringlich aufforderte, ihn loszulassen (M 1, Z. 9 f.). Erst als der Kontrolleur dem nicht nachkam und stattdessen den Griff weiter verstärkte, was die Schmerzen noch erhöhte (M 1, Z. 10 ff.), wehrte er sich körperlich, indem er mit dem Ellbogen nach ihm schlug, um sich somit zu befreien (M 1, Z. 12 f.). Es kann infolgedessen argumentiert werden, dass A. Hubert schließlich keine andere Wahl blieb, als den Angriff durch körperliche Gewalt abzuwehren.
Die Handlung, die zur Beschädigung der Brille geführt hat, wäre somit gemäß § 227 I BGB nicht rechtswidrig. Der Kontrolleur hätte somit keinen Anspruch auf Ersatz der Brille gemäß § 823 I BGB.
ggf.: Alternativ zu § 127 StPO kann argumentiert werden, dass der Kontrolleur als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Verkehrsunternehmens zur Selbsthilfe gemäß § 229 BGB dazu berechtigt ist, den Fahrgast festzuhalten.
ggf.: Alternativ zu § 127 StPO kann argumentiert werden, dass der Kontrolleur als rechtsgeschäftli-
cher Vertreter des Verkehrsunternehmens zur Selbsthilfe gemäß § 229 BGB dazu berechtigt ist,
den Fahrgast festzuhalten.
Diskutieren, z. B.:
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Pro |
Contra |
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- Eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit führt dazu, dass das Fahren ohne Fahrschein „entkriminalisiert“ wird (M 3, Z. 8). Ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zählt nicht als Strafe und kann nicht zu einer Vorstrafe führen. - „Verfolgung und Ahndung als Straftat [...] belasten die Justiz sowie die Ermittlungsbehörden unnötig“ (M 3, Z. 13 f.). Da für die Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden zuständig sind, könnte in der Justiz für Entlastung gesorgt werden. - Sowohl die „Verfolgung und Ahndung als Straftat“ (M 3, Z. 13 f.) als auch „Unterbringung der Menschen in Haftanstalten kostet [...] viel Geld“ (M 3, Z. 20 f.). Eine Herabstufung vereinfacht die Verfolgung, da in der Regel nur Bußgeldbescheide zuzustellen sind. Dies reduziert die Kosten für den Staat erheblich. - Die Einordnung als Straftat lässt „den Behörden kein[en] Ermessensspielraum. Wer sich den Fahrschein nicht leisten könne und trotzdem fahre, werde kriminalisiert – und wer eine Geldstrafe nicht bezahlen könne, müsse ins Gefängnis“ (M 3, Z. 15 ff.). - „Verfolgung und Ahndung als Straftat [...] stehen dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts entgegen“ (M 3, Z. 14 ff.), das als letzter Lösungsweg dienen soll. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kann den Großteil der Konflikte lösen, ohne tiefgreifende strafrechtliche Konsequenzen herbeizuführen. |
- Eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit hat geringere rechtliche Konsequenzen für die Täter. Dies verringert das allgemeine Abschreckungspotential vor dem Fahren ohne Fahrschein (negative Generalprävention). - Im Gegensatz zum Strafrecht werden Wiederholungstäter bei Ordnungswidrigkeiten nicht typischerweise mit höheren Geldbußen belegt. Dies wirkt weniger abschreckend auf Personen, die bereits ohne Fahrschein erwischt wurden (negative Spezialprävention). - Eine Herabstufung reduziert zwar den Aufwand der „Justiz und Ermittlungsbehörden“ (M 3, Z. 14 f.), erhöht diesen jedoch bei den verantwortlichen Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt). Es ist fraglich, ob nennenswerte Kosteneinsparungen realisiert werden können. - Da gegenüber Personen, die zahlungsunfähig sind, bei Ordnungswidrigkeiten keine Erzwingungshaft angeordnet werden darf, besteht bei einer Herabstufung keinerlei Handhabe gegen solche Personen. Sie können ohne Konsequenzen weiter ohne Fahrschein fahren. Dies könnte das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtssystems beeinträchtigen (positive Generalprävention). |
Eine alternative Argumentation ist denkbar. Ein schlüssiges Fazit wird erwartet.
Die Art der Darstellung fließt in die Bewertung ein.
Vergleichen, z. B.:
Unterschiede:
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. § 275 I, II BGB und Befreiung von der Gegenleistungspflicht gem. § 326 I S. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Unmöglichkeit, wohingegen bei Verzögerung der Leistung (verspätete Leistung) die Primäransprüche erhalten bleiben („pacta sunt servanda“).
Ausschließlich Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB) bei nachträglicher Unmöglichkeit, bei Verzögerung der Leistung (verspätete Leistung) ggf. auch Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB.
Ggf. besteht bei Verzögerung der Leistung (verspätete Leistung) darüber hinaus ein Anspruch auf Verzugszinsen aus § 288 BGB.
Gemeinsamkeiten:
Rücktrittsrecht gem. § 326 V BGB in Fällen der Unmöglichkeit sowie gem. § 323 BGB bei Verzögerung der Leistung (verspätete Leistung).
Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB in Fällen der Unmöglichkeit sowie gem. §§ 280 I, III, 281 BGB bei Verzögerung der Leistung (verspätete Leistung).
Erörtern, z. B.:
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für eine Aufhebung |
für ein Festhalten an dem Grundsatz |
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- Liegt eine Unmöglichkeit bei Nicht-Geldschulden vor, entbindet § 275 I BGB den Schuldner von der Primärleistungspflicht und dem Gläubiger stehen andere Ansprüche (z. B. Schadensersatz statt der Leistung) zu. Auch bei Geldschulden könnte der Gläubiger seine Interessen durch Wahrnehmung dieser Ansprüche wahren. - Das Eingehen eines Schuldverhältnisses beinhaltet sowohl bei Geld- als auch bei Nicht-Geldschulden das Risiko, dass der Vertragspartner die geschuldete Leistung nicht erbringen wird, was in beiden Fällen zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung ist hierbei nicht gerechtfertigt. - Fälle unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit, z. B. bei nachträglicher Unmöglichkeit (vgl. M 4, Z. 26 ff.) oder aufgrund von unrechtmäßiger Verweigerung von Wohngeld (vgl. M 4, Z. 21 ff.) können zur Privatinsolvenz führen und somit schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Konsequenzen für den Betroffenen haben. |
- Eine Abkehr von dem Grundsatz würde eine teilweise Abkehr vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ bedeuten. Darunter könnte das Vertrauen in den Rechtsverkehr leiden. - Eine Aufhebung des Grundsatzes beschränkt den Gläubiger von Geldschulden auf sekundäre Ansprüche, wie z. B. Schadensersatz. Dies könnte Personen, die sich bereits im Vorfeld über ihre finanziellen Probleme bewusst sind, eher dazu verleiten, trotzdem Verträge abzuschließen. - Ein Schuldner, der eine Geldschuld nicht begleichen kann, ist möglicherweise auch nicht in der Lage, Schadensersatz zu leisten. Sollte der Grundsatz abgeschafft und der Gläubiger ausschließlich auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen werden, droht dem Schuldner bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit weiterhin die Privatinsolvenz. - Selbst bei sorgfältiger Prüfung im Vorfeld ist es nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, ob ein potenzieller Vertragspartner finanzielle Probleme hat. Bei einer Aufrechterhaltung des Grundsatzes kann er dennoch darauf vertrauen, dass der Anspruch auf die Geldschuld bestehen bleibt. |
Eine alternative Argumentation ist denkbar. Ein schlüssiges Fazit, welches beispielsweise auf den Aspekt des Verschuldens abzielt, wird erwartet.
Die Art der Darstellung fließt in die Bewertung ein.
Verfassen einer juristisch fundierten Antwort, z. B.:
Die Lösung soll als Antwort auf den Forumsbeitrag von P.R. formuliert werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit folgt eine schematische Lösungsskizze.
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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit beim Kauf (§§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB) |
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Tatbestandsmerkmale |
Argumentation |
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Schuldverhältnis (§ 280 I S. 1 BGB): wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) |
Ein wirksamer Kaufvertrag über einen Schreibtisch wurde geschlossen. |
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Pflichtverletzung (§ 280 I S. 1 BGB): Befreiung des Verkäufers von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss (§§ 283 S. 1, 275 I, II BGB) |
Aus dem Kaufvertrag besteht für den Verkäufer die Pflicht, den Schreibtisch zu übergeben und dem Fragensteller das Eigentum daran zu verschaffen. Vorausgesetzt der Schreibtisch wurde bereits an den anderen Käufer übereignet, wovon hier auszugehen ist (M 6, Z. 5 f.), ist es dem Verkäufer unmöglich, die Leistung zu erbringen. Es liegt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vor. Der Verkäufer leistet nicht und ist gem. § 275 I BGB auch von der Leistungspflicht befreit. |
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Vertretenmüssen (§§ 280 I S. 2, 276, 278 BGB) |
Vertretenmüssen wird gemäß § 280 I BGB vermutet. Der Verkäufer müsste nachweisen, dass ihn kein Verschulden, also grundsätzlich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft. Dies dürfte laut Sachverhalt nicht gelingen. |
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Kausaler Schaden (§ 280 I S. 1 BGB) |
Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung |
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Ergebnis: Der Fragesteller könnte eventuelle Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, also Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB, verlangen. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der Fragesteller muss so gestellt werden, als ob die Leistung wie geschuldet erbracht worden wäre. Folglich kann er zwar nicht die Mehrkosten für eine Neuanschaffung geltend machen, aber die Mehrkosten für einen entsprechenden gebrauchten Tisch. |
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Die Art der Darstellung fließt in die Bewertung ein.