Block I
Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat
Charakterisiere Rechtsstaatlichkeit anhand wesentlicher Merkmale.
Fasse die Aussagen von M 1 in Bezug auf zivilen Ungehorsam und dessen rechtliche Einordnung zusammen.
Ordne zivilen Ungehorsam hinsichtlich seiner Legalität und Legitimität ein.
Analysiere die Karikatur M 2.
Erörtere unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Ausführungen, inwiefern ziviler Ungehorsam eine Herausforderung für den Rechtsstaat darstellt.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?M 1 Dr. Andreas Püttmann: Warum die Letzte Generation das Recht bricht
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22. Juni 2023)
Dr. Andreas Püttmann ist Politikwissenschaftler und wirkt als freier Publizist.
Quelle: Warum die Letzte Generation das Recht bricht, 15.09.2023
M 2 Ziviler Ungehorsam

Zeichner: Schwarwel
Quelle: Schwarwel: Ziviler Ungehorsam, 09.02.2024
*Extinction Rebellion ist eine radikale Umweltschutzbewegung mit dem erklärten Ziel, durch Mittel des
zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung gegen das Massenaussterben von Tieren, Pflanzen
und Lebensräumen sowie das mögliche Aussterben der Menschheit als Folge der Klimakrise zu
erzwingen.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Rechtsstaat:
für die Verfassungsordnung des Bundes bestimmendes Prinzip, nach dem alle staatlichen
Entscheidungen den Anforderungen eines formalen Rechtsstaates (Gesetze müssen nach
dem dafür vorgesehenen formalen Ablauf zustande kommen) sowie des materiellen
Rechtsstaates (Gesetze müssen sich an der Menschenwürde und den daraus abgeleiteten
Grundrechten als oberster Norm orientieren) unterliegen.
Wesentliche Elemente zur Charakterisierung von Rechtsstaatlichkeit:
-
Gewaltenteilung: Staatsgewalt ist auf sich gegenseitig kontrollierende Teilgewalten
aufgeteilt, um Machtmissbrauch zu verhindern.
-
Rechtsgleichheit: Grundsatz, nach dem alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz
gleich sind
-
Rechtswegegarantie: Berechtigung zur Anrufung von Gerichten zur Prüfung von
Rechtsverletzungen durch öffentliche Gewalt
-
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Staatliches Handeln darf geltendem Recht nicht
widersprechen (Vorrang des Gesetzes), der Staat darf grundsätzlich nicht ohne
Rechtsgrundlage handeln (Vorbehalt des Gesetzes).
-
Gewährleistung von Grundrechten und Vorrang der Verfassung vor der einfachen
Gesetzgebung
-
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit: Eine Maßnahme des Staates muss geeignet,
erforderlich und angemessen sein.
-
Grundsatz der Rechtssicherheit: Die Rechtslage muss durch klare und beständige
Rechtsnormen einschätzbar sein und die Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf die
Rechtsnormen verlassen können.
-
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
-
Widerstandsrecht: Das Grundgesetz ist als „wehrhafte Demokratie“ ausgestaltet, in der
jeder ein Widerstandsrecht gegen die Feinde der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung hat, sofern sie nicht anders bekämpft werden können.
Der Zusammenfassung vorangestellt erfolgt eine Nennung formaler Merkmale der Quelle
(Autor: Dr. Andreas Püttmann, Politikwissenschaftler, Titel: „Warum die letzte Generation das
Recht bricht“, Juni 2023, Frankfurter Allgemeine Zeitung)
zusammenhängende Zusammenfassung der Inhalte aus M 1:
-
fehlender fester Maßstab zur rechtlichen Einordnung und Rechtfertigung des Zivilen
Ungehorsams
-
Unzulässigkeit der Berufung der Akteure auf Grundrechtsausübung
-
Credo der Abwesenheit von gewaltvollen Mitteln kein dauerhaft belastbarer oder
gesicherter Aspekt in der Bewertung des zivilen Ungehorsams
-
fehlende Eignung des Aspekts „Friedlichkeit der Handlungen“ als rechtlicher
Bewertungsmaßstab, da Einordnung in der Frage nach (Il-)Legalität erfolgen sollte
-
fehlende Legitimität der Aktionen aufgrund von Missachtung der vorherigen
Ausschöpfung jedes legalen Weges der politischen Beteiligung
-
demokratisch ausgerichtete Willensbildungsprozesse funktionieren nicht durch
Zwang, der durch zivilen Ungehorsam erzeugt wird
Voraussetzung für die Aufgabenlösung ist die begriffliche und inhaltliche Abgrenzung der
Dimensionen Legalität und Legitimität:
-
Legalität meint rechtmäßige Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, wenn sie
der geltenden Rechtslage eines Staates entsprechen.
-
Legitimität meint allgemein anerkannte, berechtigte oder moralisch begründbare
Handlungen, die über formale Gesetzmäßigkeiten hinausgehen. So können sich die
normativen Rechtfertigungen für Handlungen an grundlegenden ethischen Prinzipien
orientieren, mit internationalen Normen oder Rechtsgrundsätzen konformgehen oder
traditionelle Wertsetzungen und Moralgrundsätze aufgreifen.
-
Beide Begriffe beziehen sich auf unterschiedliche Arten von Gesetzen und Rechten. Legal ist
eine Handlung, die gegen kein geltendes Gesetz oder Recht verstößt. Entspricht dagegen eine
Handlung einem moralischen oder sittlichen Gesetz, so wird sie als legitim anerkannt.
Dementsprechend kann eine Handlung durchaus als legitim betrachtet werden, sie muss
deswegen aber nicht zwangsläufig legal sein.
-
Ziviler Ungehorsam stellt zwar als solcher im deutschen Rechtssystem keine Straftat dar, er
verstößt aber in Handlungen gegen geltende Gesetze oder Verordnungen. So ist nicht der
zivile Ungehorsam per se, wohl aber die konkreten Regelverstöße (z. B. Hausfriedensbruch
nach § 123 StGB, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB oder
Sachbeschädigung nach §§ 303ff StGB) sanktionierbar. Die Berufung auf Art. 5 und Art. 8 GG
sowie das Widerstandsrechts nach Art. 20 (4) GG kann in den Ausführungen berücksichtigt
werden. (Legalität)
-
Hinsichtlich der Legitimität betonen Akteure des zivilen Ungehorsams häufig, dass die
freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung durch ihre Aktionen nicht berührt, sondern ihre
Handlungen durch die Berufung auf etwa ethische Prinzipien, grundlegende moralische
Maßstäbe oder Werte gerechtfertigt seien.
-
So entsteht in der juristischen und öffentlichen Bewertung des zivilen Ungehorsams ein
besonderes Spannungsfeld zwischen (Il-)Legalität und Legitimität, in dem sogar illegale
Proteste in einer Demokratie als legitimes Mittel anerkannt werden können, sofern sie sich als
Teil der demokratischen Ordnung auf grundlegende Normen eben dieser berufen.
-
Die Karikatur M 2 zeigt eine Aktion der radikalen Umweltschutzbewegung „Extinction
Rebellion“, die unter Gebrauch der Instrumente des zivilen Widerstands auf das
Massenaussterben von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen aufmerksam macht und dadurch
Druck auf die jeweiligen Regierungen ausüben möchte.
-
Im Widerspruch steht dazu die Forderung des Autofahrers, der, von den Protestierenden
aufgehalten, auf seinem vermeintlichen Recht, die Umwelt zu zerstören, besteht.
Der Untertitel der Karikatur „Zivilen Ungehorsam bitte nur auf erlaubten Flächen!“ zielt auf die
Forderung ab, kontroverse Anliegen wie z. B. der Klimaschutz sollen nur in etablierten Protestformen
vorgebracht werden. In dem Zuge besteht der Anspruch, diese Themen außerhalb des öffentlichen
Raums und für die Bevölkerung ohne Behinderung des alltäglichen Lebens zu behandeln.
-
Mit der Deutung der Karikatur erscheint der zivile Ungehorsam als notwendiges Mittel für die
„Extinction Rebellion“, um ihren Forderungen in der Politik und bei der Bevölkerung Gehör zu
verschaffen – trotz der Kritik an der Störung des öffentlichen Lebens und der Illegalität der
ergriffenen Maßnahmen.
Die Erörterung beginnt mit einer Einleitung, die gelungen zum Thema hinführt und den
Gegenstand der Erörterung benennt. Die Argumentation erfolgt unter Berücksichtigung des in
Aufgabe 3 entwickelten Spannungsfelds zwischen Legitimität und Legalität des zivilen
Ungehorsams und unter Einbezug folgender beispielhafter Argumente:
-
Ziviler Ungehorsam kann als gezielte Herausforderung für den Rechtsstaat durch
angekündigte, gewaltfreie Regelverletzung, angesehen werden.
→ Illegalität kann ein Indiz für die Dringlichkeit des Anliegens darstellen
-
Bereitschaft, auch die rechtlichen Konsequenzen der bewusst in Kauf genommenen
Normverletzungen zu tragen, unterstellt sich wieder den juristischen Normen des
Staates
-
Berufung auf Grundrechte, u. a. auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, im
Abwägungsprozess zwischen vermeintlicher Unrechtsbekämpfung gegen die eigene
Moral, die über geltendes Recht gestellt wird – als Ziel wird häufig die Stärkung statt
die Schwächung der Demokratie angegeben
-
ziviler Ungehorsam als etabliertes Mittel des demokratischen Protestes, um mit einem
öffentlichen Akt Druck auf Politik zu erhöhen
Von zivilem Ungehorsam kann auch eine Gefahr für den Rechtsstaat ausgehen, die der Autor
von M 1 beschrieben hat. Dafür können u. a. folgende Argumente in der Erörterung
herangezogen werden:
-
Ziviler Ungehorsam ist keiner politischen Richtung zugeordnet, kann also auch von
demokratiefeindlichen Kräften und zur Radikalisierung missbraucht werden.
-
feste Auslegung der rechtlichen Normen a priori unterwandert Prüfungsrecht sowie
Entscheidungsgewalt des Rechtsstaates immer erst a posteriori – mögliche, drohende
Überforderung des Rechtsstaates
-
ziviler Ungehorsam kann v. a. bei nachlassender medialer oder öffentlicher
Aufmerksamkeit eskalieren oder sich radikalisieren
-
Rechtfertigungen können sich auf den Schutz oder die Stärkung der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung beziehen
-
Forderung nach aktiver Auseinandersetzung im etablierten, demokratischen Rahmen,
z. B. unter Zuhilfenahme legaler Möglichkeiten der politischen Partizipation