Aufgabe 1 – Sterbehilfe & Kirche
Thema
Sterbehilfe und Kirche
Aufgabenstellung
Fasse die Position von Elisabeth Gräb-Schmidt zusammen.
Entfalte ausgehend vom Text das biblisch-theologische Menschenbild.
Erläutere unter Berücksichtigung des Textes, wie die Evangelische Kirche in Deutschland ihren Auftrag zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und Weltgestaltung wahrnehmen kann.
Erörtere unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Gräb-Schmidt die ethische Problemstellung des assistierten Suizids.
Material
Die Würde wahren
Elisabeth Gräb-Schmidt
Elisabeth Gräb-Schmidt (geboren 1956) ist eine evangelische Theologin und seit 2018 Mitglied im Deutschen Ethikrat.
Quelle: Elisabeth Gräb-Schmidt, Die Würde wahren, https://zeitzeichen.net/node/8861, März 2021, letzter Zugriff am 03.09.2024, gekürzt.
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Ausgehend vom Urteil des BVerfG zum assistierten Suizid vom Februar 2020, demzufolge die Beihilfe zum Suizid weder auf Dauer verweigert noch irgendjemand zur Mitwirkung verpflichtet werden könne, legt Elisabeth Gräb-Schmidt dar, wie die evangelische Kirche ihrer Meinung nach mit den daraus resultierenden Herausforderungen umgehen sollte.
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Im Urteil werde der assistierte Suizid von einer Möglichkeit zu einem Recht erhoben und erscheine als „absolute Norm“ (Z. 13). Dies führe dazu, dass die „autonom[e] Selbstbestimmung“ (Z. 12) zu viel Gewicht erhalte. Den Grund hierfür sieht Gräb-Schmidt darin, dass das Grundrecht der freien Persönlichkeit ohne hinreichende Differenzierung mit dem Grundrecht der Menschenwürde verbunden würde. Dies kritisiert sie maßgeblich. Daher müsse eine evangelische Ethik das Verständnis der leistungsunabhängigen Menschenwürde klar herausstellen und sich am Schutz des Lebens orientieren.
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Aufgabe sei es entsprechend, die Begriffe Selbstbestimmung und Freiheit zu präzisieren. Das Selbstbestimmungsrecht bedeute aus christlicher Sicht nicht das autonome Recht des Einzelnen auf assistierten Suizid, sondern gelte stets in Beziehung zu Gott und zur Mitwelt, woraus sich die Übernahme von Verantwortung ergebe. Ebenso verhalte es sich mit der Freiheit des Menschen. Der Mensch handle frei in Gebundenheit, d. h. indem er sich den Herausforderungen des Lebens verantwortungsbewusst stelle.
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Infolgedessen müsse der Schwerpunkt aus kirchlicher Perspektive auf der Suizidprävention und bei Suizidwunsch auf der „Werbung für das Leben“ (Z. 62f.) liegen. Im Grenzfall schließt Gräb-Schmidt auch die Begleitung des Sterbewunsches nicht aus, stellt diesbezüglich jedoch infrage, ob es in einer solchen Situation eine vollkommen freie Willensentscheidung sei.
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Im Sinne der Menschlichkeit hätten die evangelische Kirche und Theologie demzufolge die Aufgabe, den gesellschaftlichen Diskurs anzuregen, den christlichen Würdebegriff mit der Betonung des Lebensschutzes kenntlich zu machen und sich dafür einzusetzen, dass der assistierte Suizid weder alltäglich noch zur Pflicht werde.
Teilaufgabe 2
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Gräb-Schmidt spricht vom Menschen als Beziehungswesen, „das sich in Begegnungen und Beziehungen allererst bildet“ (Z. 40) und entwickelt. „Responsivität und Resonanz“ (Z. 45) bezieht sie auf den Mitmenschen, das Leben und Gott (Vgl. Z. 79ff.). Daraus ergäben sich „Anspruch und Verantwortung des Lebens“ (Z. 41). Solidarität und Nächstenliebe gehörten zum Menschsein dazu (Vgl. Z. 46f.).
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Die Würde des Menschen verweise auf dessen „passive Dimension“ (Z. 27), gelte somit „unabhängig von seiner Leistung“ (Z. 27f.) und gerade dem Menschen in seiner Verletzlichkeit (Vgl. Z. 28f., 94). Das Leben an sich sei schützenswert.
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Gräb-Schmidt sieht zwar „Selbstbestimmung als unverzichtbaren Ausdruck der Person“ (Z. 17), von ihr hänge die Würde des Menschen jedoch nicht ab. „Freiverantwortlich“ (Z. 79) sei der Mensch im Kontext der genannten Beziehungen, „in Antwort auf die Forderungen des Lebens“ (Z. 80f.), auf „Gottes Ansprache“ (Z. 81).
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Anknüpfend an diese Aussagen von Gräb-Schmidt lässt sich das biblisch-theologische Menschenbild entfalten:
Der Mensch ist Geschöpf Gottes und sein Ebenbild (Vgl. Gen 1,26f.). Dadurch sind seine Würde und Freiheit begründet. Er hat durch den Bewahrungsauftrag aus geschenkter Freiheit heraus Verantwortung für die Welt und für seine Mitgeschöpfe.
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Der Mensch steht in Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen. Die Beziehung ist durch Zuwendung und würdevollen Umgang zu gestalten (Vgl. Mt 22,34-40; Gottes- und Nächstenliebe).
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Der Mensch ist Sünder und Gerechtfertigter zugleich (simul iustus et peccator; Vgl. Lk 15,11-32). In seiner Verletzlichkeit und Entfremdung von Gott ist er auf Vergebung, Zuwendung und die Zusage der unbedingten Liebe Gottes angewiesen. Diese ist ihm besonders durch die Botschaft und Taten Jesu sowie durch seinen Kreuzestod und Auferstehung zugesagt (Vgl. Röm 3,21-31).
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Menschlich schöpferisches Handeln birgt Chancen, unterliegt jedoch auch Grenzen: Der Mensch kann selbstbestimmt handeln, ist jedoch nicht das Maß aller Dinge (Vgl. Gen 11).
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Teilaufgabe 3
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Erläutere unter Berücksichtigung des Textes, wie die Evangelische Kirche in Deutschland ihren Auftrag zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und Weltgestaltung wahrnehmen kann.
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In der aktuellen Diskussion um den assistierten Suizid in Deutschland hat die evangelische Kirche laut Gräb-Schmidt folgende Aufgaben wahrzunehmen (Vgl. v. a. Z. 83ff.):
Die öffentliche Debatte sei wachzuhalten, um einem möglicherweise erhöhten sozialen und gesellschaftlichen Druck zu begegnen.
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Im Sinne der Humanität sei die Kirche es der Gesellschaft schuldig, ihre Perspektive in die Diskussion einzubringen und ihre Lehre kenntlich zu machen: Einer Veränderung des Menschenbildes sei durch Präzisierung des Würde- und Freiheitsbegriffs aus christlicher Perspektive entgegenzutreten; die im Urteil formulierte „autonom[e] Selbstbestimmung“ (Z. 12) sei als mit dem christlichen Verständnis unvereinbar zu kennzeichnen.
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Auf Grundlage dieser Lehre müsse Kirche, ohne die Selbstbestimmung des Menschen außer Acht zu lassen, besonders auf den Schutz des Lebens achten und hinweisen. Daraus folge, „auf die Suizidprävention das größte Gewicht zu legen“ (Z. 58f.).
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Ausgehend von diesen Aussagen lassen sich folgende Aspekte in Bezug auf die Wahrnehmung des Auftrages zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und Weltgestaltung der EKD heranziehen und erläutern:
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Die Kirche kann sich in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen, indem
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sie Denkschriften und Stellungnahmen veröffentlicht, in denen sie sich auch zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen äußert,
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kirchliche Vertreter an gesellschaftlichen Gremien wie dem Deutschen Ethikrat oder an öffentlichen Diskussionsrunden, z. B. auf dem Kirchentag, teilnehmen,
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sie ihre Lehre innerkirchlich in Predigten vermittelt sowie in res mixta den Religionsunterricht inhaltlich mitgestaltet.
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Die Kirche kann aus ihrer Perspektive gesellschaftliche Entwicklungen begleiten und kritisch hinterfragen.
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Zu einer der Hauptaufgaben der Kirche gehört die Diakonie. Hier kann die Kirche sowohl praktische Angebote zur Sterbebegleitung, z. B. palliativmedizinische Versorgung, sowie Seelsorge anbieten und somit gesellschaftliche Mitverantwortung übernehmen.
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Teilaufgabe 4
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Die aktuelle Diskussion um den assistierten Suizid bewegt sich maßgeblich zwischen der Frage nach der Autonomie des Menschen und jener nach dem Schutz des Lebens. Die Gewichtung ist abhängig vom zugrunde gelegten Welt- und Menschenbild, dem damit zusammenhängenden Verständnis von Menschenwürde und Freiheit bzw. Selbstbestimmung. In der Diskussion können neben der theologischen auch andere Perspektiven (z. B. gesamtgesellschaftlich, juristisch, medizinisch) und Grundformen ethischer Urteilsbildung zum Tragen kommen.
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Gräb-Schmidt bezieht sich auf das Urteil des BVerfG von 2020, mit dem das Verbot des assistierten Suizids (§ 217) von 2015 aufgehoben worden ist. Sie greift die oben genannte zentrale Diskussion auf und urteilt aus evangelischer Perspektive.
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Unter Berücksichtigung der Argumente von Gräb-Schmidt können zur Erörterung der Problemstellung des assistierten Suizids eine Legalisierung ablehnend folgende Aspekte herangezogen werden:
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Das Leben an sich ist unverfügbar und ein hohes Gut (Mensch als Geschöpf Gottes, Gottebenbildlichkeit, Leben als Geschenk, Würde). Kirchliche Einrichtungen sollten ein entsprechendes Schutzkonzept vorhalten (Vgl. Z. 58ff., 95ff.).
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Im Grundgesetz § 2 Abs. 2 verpflichtet sich der Staat, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen.
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Die Selbstbestimmung des Menschen ist nicht absolut, sondern stets in Beziehung zu Gott und Mitwelt und in Resonanz zu den Herausforderungen des Lebens zu verstehen (Vgl. Z. 79ff.). Daraus folgt die Verantwortungsübernahme „im Dienst der Menschlichkeit“ (Z. 99).
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Es sollte eine Sterbebegleitung im Vordergrund stehen, die jedem Menschen ein würdiges Sterben ermöglicht (Palliativmedizin, seelsorgerliche und psychologische Begleitung; Vgl. Z. 60ff.).
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Bei einem Sterbewunsch stellt sich die Frage, ob dieser auf einer freien Entscheidung beruht (Vgl. Z. 69 ff.). Es besteht die Gefahr, dass assistierter Suizid zum Normalfall wird, dadurch der Druck auf alte und kranke Menschen zunimmt und zunehmend Ängste entwickelt werden, anderen zur Last zu fallen (Dammbruchargument, Vgl. Z. 73ff.).
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Der Druck auf medizinisches Personal und ggf. auf Angehörige, zur Beihilfe zum Suizid verpflichtet zu werden, könnte sich erhöhen. Beihilfe zum Suizid darf nicht zur Pflicht werden (Vgl. Hippokratischer Eid).
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Einer Legalisierung zustimmend können folgende Aspekte angeführt werden:
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In einer zunehmend säkularen und leistungsorientierten Gesellschaft hat das persönliche Recht auf Selbstbestimmung großes Gewicht. Der Mensch ist autonom.
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Auch aus theologischer Sicht kann ausgehend von der Gottebenbildlichkeit stärkeres Gewicht auf die Selbstbestimmung in Bezug auf die Gestaltung von Leben und Tod gelegt werden. Kirchliche Einrichtungen sollten dementsprechend einen Schutzraum auch für Menschen mit Sterbewunsch gewähren.
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Unnötiges Leid kann verringert bzw. verhindert werden.
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Aus juristischer Sicht gibt es ein Recht, aber keine Pflicht zu leben.
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Professionelle Hilfe beim assistierten Suizid könnte andere Formen des Suizids vermeiden.
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Die Legalisierung böte dem medizinischen und pflegerischen Personal mehr Rechtssicherheit.
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Nach dem Verfassungsgerichtsurteil kann niemand verpflichtet werden, Suizidbeihilfe zu leisten (Vgl. Z. 3ff.).
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