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Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1 – Sterbehilfe & Kirche

Thema

Sterbehilfe und Kirche

Aufgabenstellung

1)

Fasse die Position von Elisabeth Gräb-Schmidt zusammen.

25 %
2)

Entfalte ausgehend vom Text das biblisch-theologische Menschenbild.

25 %
3)

Erläutere unter Berücksichtigung des Textes, wie die Evangelische Kirche in Deutschland ihren Auftrag zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und Weltgestaltung wahrnehmen kann.

25 %
4)

Erörtere unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Gräb-Schmidt die ethische Problemstellung des assistierten Suizids.

25 %

Material

Die Würde wahren

Elisabeth Gräb-Schmidt

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Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Februar 2020
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steht die evangelische Kirche in neuer Form vor der Frage, wie mit dem Wunsch
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nach assistiertem Suizid umzugehen ist. Die Erfüllung des individuellen
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Sterbewunsches kann zumindest nicht dauerhaft verweigert werden, auch wenn
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das Urteil ebenso deutlich gemacht hat, dass niemand zur Mitwirkung oder zur
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Ermöglichung eines assistierten Suizids gezwungen werden kann.
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Dieses rechtliche Urteil ist anzuerkennen, keine Frage. Aber es kehrt unsere
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bisherige Sicht auf die sogenannte Sterbehilfe um. Konnte bisher Hilfe zum
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Sterben angesichts der technologischen Entwicklung der Apparatemedizin auch
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eine zu befürwortende Angelegenheit sein, so ist nach dem jetzigen Urteil des
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BVerfG der assistierte Suizid als ein Recht zur Selbstbestimmung adressiert. So ist
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also im BVerfG-Urteil von „autonomer Selbstbestimmung“ die Rede, die als
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absolute Norm erscheint, indem das Grundrecht der freien Persönlichkeit
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(Artikel 2, Absatz 2 Grundgesetz) mit dem Grundrecht der Würde (Artikel 1,
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Absatz 1 Grundgesetz) verknüpft wird.
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Auch eine dem christlichen Glauben verantwortliche Ethik schätzt die
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Selbstbestimmung als unverzichtbaren Ausdruck der Person. Aber eine
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Selbstbestimmung, die ihre Erfüllung im Recht auf assistierten Suizid finden soll,
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kann sie nicht akzeptieren. Dass der Schutz des Lebens dem Recht auf
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Selbstbestimmung gleich zu achten ist, ist bisher Kernbestand unserer vom
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Christentum geprägten Kultur. In einem Würdeverständnis, das dem Menschen
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auch jenseits seiner Selbstbestimmung gilt, ist dies vorausgesetzt. Die
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Bestimmung der menschlichen Würde geht nicht in der Selbstbestimmung auf.
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Selbstbestimmung und Würde sind nicht eins zu eins zu identifizieren, denn
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Würde reicht weiter als die Selbstbestimmung. Wie fatal wäre es, die Würde an
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eine autonome Selbstbestimmung zu binden? Der Begriff der Würde erinnert an
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die passive Dimension des Menschseins, die jeden Menschen unabhängig von
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seiner Leistung nur als Menschen wertschätzt. Sie gilt gerade denen, die auf Hilfe
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angewiesen sind, nicht nur denen, die in hehrer Selbstverantwortung große Dinge
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leisten.
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Insofern ist der Lebensschutz als Gegengewicht zur Selbstbestimmung zu sehen.
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Dieses doppelte, gleichberechtigte Achten auf den Lebensschutz und die Selbst-
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bestimmung ist das Koordinatensystem, in dem auch eine evangelische Ethik
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verortet werden muss.
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Das aber bedeutet, wir dürfen schon den Begriff der Selbstbestimmung nicht den
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Anwälten des assistierten Suizids überlassen, denn Selbstbestimmung erschöpft
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sich nicht in Machbarkeit, in einer autonomen Herrschaft über das eigene Leben.
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Was ist denn das Selbst? Gerade nach christlichem Verständnis […] ist das Selbst
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eben nicht eines, das sich am eigenen Schopf aus dem Sumpf zieht, sondern eines,
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das sich in Begegnungen und Beziehungen allererst bildet. Es ist in Relationen
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eingebettet, aus denen sich Anspruch und Verantwortung des Lebens ergeben.
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Diese Beziehungen und Begegnungen gehören im Kern zur Selbstbestimmung
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dazu. Das Selbst ist eben gerade nicht ein abstraktes Subjekt, das sich selbst
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konstituiert. Es ist auch kein statisches Subjekt, sondern eines, das sich dynamisch
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entwickelt in Responsivität und Resonanz auf die Gegebenheiten des Lebens. Zu
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einem solchen Selbst gehören Sozialität, Solidarität und Verantwortung
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füreinander, christlich gesprochen: Nächstenliebe, dazu.
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Dass die Differenz von Würde und Selbstbestimmung verwischt wurde, ist ein
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zentraler Kritikpunkt an der Begründung des Urteils des BVerfG. Indem das Gericht
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die Freiheit der Persönlichkeit und ihre Würdebestimmung als ineinandergreifend
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und sich selbst interpretierend ansieht, ist eine Verschiebung des Menschenbildes
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hervorgerufen worden, die mit aller Macht zurückzuweisen ist. Der Lebensschutz
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darf also nicht der Selbstbestimmung geopfert werden, weil dies den Begriff der
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Selbstbestimmung konterkariert. Vielmehr müssen Selbstbestimmung und
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Lebensschutz in einer Balance gehalten und nicht nach einer Seite hin aufgelöst
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werden, wie es durch das Urteil nahegelegt wird. Das gebietet die Würde des
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Menschen.
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Insofern ist im Blick auf die konkrete Gesetzgebung auf die Suizidprävention das
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größte Gewicht zu legen – eine anspruchsvolle Aufgabe mit vielen Facetten.
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Grundlegend aber muss es darum gehen, eine Entscheidung zum Suizid nicht
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einfach hinzunehmen, sondern darum, den Menschen nicht vorschnell
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aufzugeben, sondern um den Menschen zu kämpfen, im Sinne der Werbung für
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das Leben. Neben praktischen Hilfsangeboten (Palliativmedizin) geht es dabei
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auch um seelsorgerliche beziehungsweise psychologische Begleitung.
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Natürlich kann es sein, dass – trotz aller Bemühungen – der Grenzfall eintritt und
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sich Ausweglosigkeit breitmacht. Eine Entscheidung zum Suizid ist dann auch
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hinzunehmen und gegebenenfalls zu respektieren. Auf jeden Fall darf der Mensch
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auch bei diesem Entschluss nicht alleingelassen werden, sondern er ist auch dort
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zu begleiten. Allerdings bleibt dennoch immer fraglich, inwieweit man in solchen
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Grenzfällen tatsächlich von „freiverantwortlicher“ Entscheidung in vollem Sinne
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sprechen kann. Denn Verzweiflung und Ausweglosigkeit schließen Selbst-
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bestimmung und Freiheit eigentlich aus.
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So gibt es die berechtigte Sorge um eine Verschiebung des gesellschaftlichen
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Klimas hin in die Richtung, dass der assistierte Suizid zur „normalen“ Behandlung
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avanciert. In der Haltung der Kirche muss deutlich werden, dass nach christlichem
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Verständnis des Menschen Freiheit nicht in der Freiheit zum Suizid kulminieren
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kann. Dies setzt voraus, dass auch der Begriff der Freiheit präzisiert wird. Er darf
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nicht als beziehungslose Willkür, sondern muss wie Selbstbestimmung als
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responsiver, relationaler Begriff verstanden werden. „Freiverantwortlich“ ist das
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Subjekt nicht in Unabhängigkeit, sondern immer nur in Antwort auf die Forde-
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rungen des Lebens, die theologisch gesprochen als Gottes Ansprache aufgefasst
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werden können. Auf jeden Fall gilt: Das Leben, die Mitwelt, gehört dazu.
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Aus evangelisch-ethischer Sicht legen sich insofern die folgenden Punkte nahe, die
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eine verantwortungsbewusste und der Menschenwürde dienende evangelische
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Theologie in den kommenden Diskussionen um die gesetzliche Neuregelung zur
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Suizidbeihilfe berücksichtigen muss:
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Erstens: Anstoßen oder Wachhalten einer öffentlichen Debatte. Assistierter Suizid
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darf auf keinen Fall zur gesellschaftlichen Normalität werden. […]
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Zweitens: Achten auf den gesellschaftlichen, sozialen und ökonomischen Druck,
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der entstehen kann und wird. […] Das Recht auf Suizid darf nicht schleichend zur
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Pflicht zum Suizid werden.
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Drittens: Einer Veränderung des Menschenbildes, die in der Gleichsetzung der
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Würde mit der Selbstbestimmung droht, ist entschieden entgegenzutreten.
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Vielmehr ist die Würde des verletzlichen Lebens hoch und unantastbar zu halten.
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An dieses Würdeverständnis und eine ihr folgende Selbstbestimmung ist bei allen
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Überlegungen zu einem flankierenden Schutzkonzept immer wieder zu erinnern.
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Es ist in die öffentlichen und gesellschaftlichen Debatten einzubringen als ein
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Verständnis von Würde, das die Selbstbestimmung nicht negiert, sondern
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vielmehr sie im Dienst der Menschlichkeit konkretisiert.
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Das ist die Evangelische Kirche in Deutschland der Humanität unserer Gesellschaft
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schuldig.

Elisabeth Gräb-Schmidt (geboren 1956) ist eine evangelische Theologin und seit 2018 Mitglied im Deutschen Ethikrat.

Quelle: Elisabeth Gräb-Schmidt, Die Würde wahren, https://zeitzeichen.net/node/8861, März 2021, letzter Zugriff am 03.09.2024, gekürzt.

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