Aufgabe 1 – Sterbehilfe
Thema
Sterbehilfe
Aufgabenstellung
Fasse die Position von Elisabeth Gräb-Schmidt zusammen.
Entfalte ausgehend vom Text das biblisch-theologische Menschenbild.
Entwirf einen Kommentar zur Position von Elisabeth Gräb-Schmidt.
Material
Die Würde wahren
Elisabeth Gräb-Schmidt
Elisabeth Gräb-Schmidt (geboren 1956) ist eine evangelische Theologin und seit 2018 Mitglied im Deutschen Ethikrat.
Quelle: Elisabeth Gräb-Schmidt, Die Würde wahren, https://zeitzeichen.net/node/8861, März 2021, letzter Zugriff am 03.09.2024, gekürzt.
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Ausgehend vom Urteil des BVerfG zum assistierten Suizid vom Februar 2020, demzufolge die Beihilfe zum Suizid weder auf Dauer verweigert noch irgendjemand zur Mitwirkung verpflichtet werden könne, legt Elisabeth Gräb-Schmidt dar, wie die evangelische Kirche ihrer Meinung nach mit den daraus resultierenden Herausforderungen umgehen sollte.
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Im Urteil werde der assistierte Suizid von einer Möglichkeit zu einem Recht erhoben und erscheine als „absolute Norm“ (Z. 13). Dies führe dazu, dass die „autonom[e] Selbstbestimmung“ (Z. 12) zu viel Gewicht erhalte. Den Grund hierfür sieht Gräb-Schmidt darin, dass das Grundrecht der freien Persönlichkeit ohne hinreichende Differenzierung mit dem Grundrecht der Menschenwürde verbunden werde. Dies kritisiert sie maßgeblich. Daher müsse eine evangelische Ethik das Verständnis der leistungsunabhängigen Menschenwürde klar herausstellen und sich am Schutz des Lebens orientieren.
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Aufgabe sei es entsprechend, die Begriffe Selbstbestimmung und Freiheit zu präzisieren. Das Selbstbestimmungsrecht bedeute aus christlicher Sicht nicht das autonome Recht des Einzelnen auf assistierten Suizid, sondern gelte stets in Beziehung zu Gott und zur Mitwelt, woraus sich die Übernahme von Verantwortung ergebe. Ebenso verhalte es sich mit der Freiheit des Menschen. Der Mensch handle frei in Gebundenheit, d. h. indem er sich den Herausforderungen des Lebens verantwortungsbewusst stelle.
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Infolgedessen müsse der Schwerpunkt aus kirchlicher Perspektive auf der Suizidprävention und bei Suizidwunsch auf der „Werbung für das Leben“ (Z. 62f.) liegen. Im Grenzfall schließt Gräb-Schmidt auch die Begleitung des Sterbewunsches nicht aus, stellt diesbezüglich jedoch infrage, ob es in einer solchen Situation eine vollkommen freie Willensentscheidung sei.
Teilaufgabe 2
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Gräb-Schmidt spricht vom Menschen als Beziehungswesen (vgl. Z. 40ff.) zu den Mitmenschen, zum Leben und zu Gott (vgl. Z. 79ff.). Daraus ergäben sich „Anspruch und Verantwortung des Lebens“ (Z. 41). Solidarität und Nächstenliebe gehörten zum Menschsein dazu (vgl. Z. 46f.).
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Die Würde des Menschen gelte „unabhängig von seiner Leistung“ (Z. 27f.) und gerade dem Menschen in seiner Verletzlichkeit (vgl. Z. 28f.). Das Leben an sich sei schützenswert.
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Gräb-Schmidt sieht zwar „Selbstbestimmung als unverzichtbaren Ausdruck der Person“ (Z. 17), von ihr hänge die Würde des Menschen jedoch nicht ab. „Freiverantwortlich“ (Z. 79) sei der Mensch im Kontext der genannten Beziehungen, „in Antwort auf die Forderungen des Lebens“ (Z. 80f.), auf „Gottes Ansprache“ (Z. 81).
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Anknüpfend an diese Aussagen von Gräb-Schmidt lässt sich das biblisch-theologische Menschenbild entfalten:
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Der Mensch ist Geschöpf Gottes und sein Ebenbild (vgl. Gen 1,26f.). Dadurch sind seine Würde und Freiheit begründet. Er hat durch den Bewahrungsauftrag aus geschenkter Freiheit heraus Verantwortung für die Welt und für seine Mitgeschöpfe.
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Der Mensch steht in Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen. Die Beziehung ist durch Zuwendung und würdevollen Umgang zu gestalten (vgl. Mt 22,34-40; Gottes- und Nächstenliebe).
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Der Mensch ist Sünder und Gerechtfertigter zugleich (vgl. Lk 15,11-32). In seiner Verletzlichkeit und Entfremdung von Gott ist er auf Vergebung, Zuwendung und die Zusage der unbedingten Liebe Gottes angewiesen. Diese ist ihm besonders durch die Botschaft und Taten Jesu sowie durch seinen Kreuzestod und Auferstehung zugesagt (vgl. Röm 3,21-31).
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Menschlich schöpferisches Handeln birgt Chancen, unterliegt jedoch auch Grenzen: Der Mensch kann selbstbestimmt handeln, ist jedoch nicht das Maß aller Dinge (vgl. Gen 11).
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Teilaufgabe 3
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Gräb-Schmidt bezieht sich auf das Urteil des BVerfG von 2020, mit dem das Verbot des assistierten Suizids (§ 217) von 2015 aufgehoben worden ist. Sie greift die aktuelle Diskussion um den assistierten Suizid auf, die sich maßgeblich zwischen der Frage nach der Autonomie des Menschen und jener nach dem Schutz des Lebens bewegt, und urteilt aus evangelischer Perspektive. Sie betont in Abgrenzung zum Urteil des BVerfG den Lebensschutz, die begrenzte Autonomie des Menschen in Relation zu Gott und der Mitwelt und setzt einen Schwerpunkt auf die Suizidprävention.
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Pro Gräb-Schmidts Haltung:
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Das Leben an sich ist unverfügbar und ein hohes Gut (Mensch als Geschöpf Gottes, Gottebenbildlichkeit, Leben als Geschenk, Würde).
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Im Grundgesetz § 2 Abs. 2 verpflichtet sich der Staat, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen.
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Die Selbstbestimmung des Menschen ist nicht absolut, sondern stets in Beziehung zu Gott und Mitwelt und in Resonanz zu den Herausforderungen des Lebens zu verstehen (vgl. Z. 79ff.).
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Es sollte eine Sterbebegleitung im Vordergrund stehen, die jedem Menschen ein würdiges Sterben ermöglicht (Palliativmedizin, seelsorgerliche und psychologische Begleitung; vgl. Z. 60ff.).
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Assistierter Suizid darf nicht zum Normalfall werden (Dammbruchargument, vgl. Z. 73ff.): Es besteht die Gefahr, dass der gesellschaftliche Druck sowohl auf alte und kranke Menschen als auch auf deren Angehörige steigt, einer Beendigung des Lebens zuzustimmen.
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Das Lebensende darf nicht durch assistierten Suizid kommerzialisiert werden.
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Beihilfe zum Suizid darf nicht zur Pflicht für medizinisches Personal werden (vgl. Hippokratischer Eid).
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Kritik an Gräb-Schmidts Position:
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In der zunehmend säkularen und leistungsorientierten Gesellschaft hat das persönliche Recht auf Selbstbestimmung großes Gewicht.
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Aus theologischer Sicht kann ausgehend von der Gottebenbildlichkeit stärkeres Gewicht auf die Selbstbestimmung in Bezug auf die Gestaltung von Leben und Tod gelegt werden als es Gräb-Schmidt formuliert.
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Unnötiges Leid kann durch assistierten Suizid verringert bzw. verhindert werden.
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Aus juristischer Sicht gibt es ein Recht, aber keine Pflicht zu leben.
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Professionelle Hilfe beim assistierten Suizid könnte andere Formen des Suizids vermeiden.
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Nach dem Verfassungsgerichtsurteil kann niemand verpflichtet werden, Suizidbeihilfe zu leisten (vgl. Z. 3ff.).
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