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Inhaltsverzeichnis

Aufgabe A – Gottesbild & Menschenrechte

Aufgabenstellung

1)

Gib die Kernaussagen in M 1 wieder.

14 BE
2)

Setze die Aussagen in M 1 in Beziehung zu Psalm 8,4-10.

12 BE
3)

Stelle eine nichtreligiöse Ethik dar und setze diese in Bezug zu M 1.

16 BE
4)

„Das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit – ökonomisch gesprochen: das Recht zur Teilhabe an den Gütern der Erde – muß sich durch das »Eigenrecht« der Natur einschränken lassen.“ (Z. 49-51)

Erörtere das Zitat unter Berücksichtigung des bisher Erarbeiteten.

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Material

Gottesbild und Menschenrechte

Christian Link

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Der Mensch soll sich von dem, nach dessen Bild er geschaffen ist, „keinerlei Bildnis“ machen
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(Ex 20,4). Er ist dazu bestimmt, ein Bild dessen zu sein, der „weder oben im Himmel, noch
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unten auf der Erde, noch in den Wassern unter der Erde“ ein Abbild seiner selbst findet. Das
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ist die paradoxe Auskunft, die die biblische Tradition auf die Frage nach der Bestimmung des
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Menschen gibt. Er soll – wie außer ihm nur Gott selbst – bilderlos existieren. Darin besteht
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seine „Gottesbildlichkeit“.
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Es ist deutlich, daß damit allen, auch allen dogmatischen Letztaussagen über den Menschen
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ein Riegel vorgeschoben ist. Weder seine Subjekthaftigkeit, noch seine Freiheit, noch seine
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Verantwortlichkeit können von sich her schon seine hier gemeinte Menschlichkeit begründen.
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Das Gebot, das uns jegliches Bild Gottes verwehrt, schützt auch den Menschen vor dem
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Zugriff des tötenden Bildes. Es schützt sein Geheimnis, sein Wunder, seine unfaßbare
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Lebendigkeit. Es schützt sein Recht. Wenn nämlich den Ort, an den wir ein Bild, ein Idol oder
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eine Projektion setzen, um unsere Herrschaftsansprüche zu legitimieren, Gott selbst als
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seinen eigenen Ort behauptet, wenn er es ist, der den Grund, auf den alle menschliche
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Autorität sich beruft, bilderlos ausfüllt, so ist das ein Hinweis darauf, daß die Humanität des
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Menschen unserer Verfügung entzogen bleibt. [...]
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Ich vermag mich selbst in der Ganzheit meines Daseins nur zu erkennen, indem ich mich
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abhebe gegen eine Wirklichkeit, die mich begrenzt, die im Gegensatz zu mir steht und deshalb
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mich selbst nicht zu ihrem Urheber haben kann. „Gott“ steht für die uneinholbare und darum
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unverfügbare Wirklichkeit, die mich in meine Endlichkeit eingesetzt und zu meinem Dasein
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ermächtigt hat. Hier geht es nicht um einen Begriff, den ich mir am Ende bloß „ausgedacht“
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haben könnte, sondern um das mit innerer Notwendigkeit über mich (und gegen mich)
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gesetzte Maß, an dem ich meine Endlichkeit erkenne, das mir also jene Distanz ermöglicht,
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die ich brauche, um mich zur Welt zu verhalten, und das wiederum schließt, um das mindeste
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zu sagen, ein, daß ich in dem Ensemble der gesellschaftlichen Verhältnisse – in dem, was ich
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selbst und was andere aus mir gemacht haben – nicht aufgebe. Genau das ist mit dem alten,
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aus der Stoa stammenden Begriff der unverfügbaren und darum unantastbaren Würde
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(dignitas) des Menschen gemeint. Er besagt, daß dem Menschen „von Natur“, das heißt „von
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Geburt“ eine Eigenständigkeit gegenüber allen Weltbezügen zukommt, in die er verflochten
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ist, daß er durch immanente Bedingungen (Geschlecht, Herkunft, Ausbildung) niemals absolut
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determiniert sein kann. Man kann diese ihn auszeichnende Bestimmung nicht denken, ohne
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die sie ermöglichende Transzendenz mitzudenken. Insofern steht der für die Menschenrechts-
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idee fundamentale Begriff der Würde – auch da, wo er säkular oder atheistisch verstanden
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wird – in der Tradition „religiösen“ Denkens. [...]
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Wir sind weder Gottes Ikone, noch selbst eine Erscheinungsweise Gottes, sondern sollen in
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unserem weltbezogenen Leben und Tun Gott zur Erscheinung bringen, ihm entsprechen, und
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das heißt an Ort und Stelle, uns die Erde „untertan“ machen, nicht als Gott, sondern wie Gott
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über sie „herrschen“ (Gen 1,26.28). Der nach Gottes Bild geschaffene Mensch – nur das will
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ich jetzt unterstreichen – wird hier weder als isoliertes Individuum, noch als autonomes Subjekt
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verstanden, er wird vielmehr mit seinem ersten Atemzug in die Gesamtheit der Schöpfung
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eingeordnet. Er wird in diejenigen Grundrelationen eingewiesen, in denen sich sein auf die
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Schöpfung angewiesenes, von ihr abhängiges Dasein entfaltet: Mann und Frau, Individuum
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und Gesellschaft, menschliches Leben und sein ökologischer Kontext. Man geht nicht zu weit,
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wenn man auch in umgekehrter Richtung formuliert: Die Gottesbildlichkeit ist Ausdruck einer
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Verantwortung, die der Mensch als Sachwalter Gottes übernehmen soll, damit die Schöpfung
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insgesamt zu ihrem Recht – und nicht zuletzt zu ihrem von Gott ihr bestimmten Ziel – kommen
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kann. Die aus der kreatürlichen Würde des Menschen abgeleiteten Rechte blicken – so
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verstanden – nicht nur auf die humane Rechtsgemeinschaft. Sie finden am „ökologischen
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Kontext“ menschlichen Lebens ihre Grenze. Das Recht der freien Entfaltung der
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Persönlichkeit – ökonomisch gesprochen: das Recht zur Teilhabe an den Gütern der Erde-
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muß sich durch das „Eigenrecht“ der Natur einschränken lassen. [...]
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Die theologische Aufgabe besteht darin, „herauszuarbeiten, wie Christen von dem Grund ihres
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Glaubens her einen gewissen Zugang zu den geschichtlich gewordenen Menschenrechten
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gewinnen können [...] und welche Rolle christliche Gruppen und Kirchen im Streit um die
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Verwirklichung der Menschenrechte zu übernehmen vermögen.“ Geht man dabei von der
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Bestimmung der Gottesbildlichkeit aus, dann lassen sich wenigstens drei Punkte namhaft
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machen: (1) Das Bild, auf das hin wir erschaffen sind und dem wir entsprechen sollen, ist nicht
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von uns selbst erstellt. Es lebt nicht von der Sinngebung des Menschen. Die Auszeichnung,
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die uns damit zuteil wird, beruht vielmehr auf der Unterscheidung der Person von all ihren
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gesellschaftlichen Determinanten und „Werken“. Insofern leuchtet in der unantastbaren
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Würde etwas auf, das in Analogie steht zur Rechtfertigung des Menschen durch Gott. (2) Das
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Prädikat der Gottesbildlichkeit verwirklicht sich in den Relationen von Mann und Frau, von
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Individuum und Gesellschaft, von menschlichem Leben und dessen ökologischem Kontext und
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findet seine Entsprechung in dem Grundsatz gleicher Würde der Geschlechter, in der
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Gleichrangigkeit individueller und sozialer Grundrechte und schließlich in dem Lebensrecht
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auch der künftigen Generationen. Daß diese Rechte unsere natur- und gewohnheits-
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rechtlichen Normen kritisch begrenzen und deshalb nicht im Zeichen irgendwelcher
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Herrschaftsansprüche oder nationaler Interessen stehen, versteht der Glaube als Hinweis auf
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den Gott, der bilderlos für das Recht des von ihm geschaffenen Menschen eintritt. (3) Darum
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begeben sich Christen nicht auf ein ihnen fremdes Gebiet, wenn sie um die Verwirklichung der
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Menschenrechte kämpfen, sondern entsprechen dem ihnen in Gen 1,26 zugedachten Auftrag:
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Sie nehmen die geschichtliche Verantwortung für den von Gott ins Recht gesetzten Menschen
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und für die ihm zugewiesene Lebenswelt wahr.

Aus: Christian Link: Gottesbild und Menschenrechte. In: Diakonie 24 (1998), H. 4, S. 266-272.

Christian Link (*1938), Professor für Systematische Theologie.

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