Prüfungsarbeit A
Beschreibe die Demokratietheorie des Philosophen Jean-Jacques Rousseau.
Erschließe aus M 1 die Unterschiede zwischen der attischen Demokratie und dem modernen demokratischen Verfassungsstaat.
In M 1, Z. 42–45 verweist der Autor auf die radikale Demokratie, die nach Alexis de Tocqueville1 in eine „Tyrannei der Mehrheit“ umschlagen konnte.
Erarbeite aus dem Grundgesetz die verfassungsrechtlichen Schranken zur Verhinderung einer reinen Herrschaft der Mehrheit.
„Schließlich können auch Volksentscheide das Verantwortungsgefühl der Bürger stärken […].“ (M 1, Z. 78)
Erläutere Chancen und Risiken von Volksentscheiden.
Beurteile das Verhältnis von Medien, Politik und Gesellschaft an einem selbst gewählten Beispiel.
1 Alexis de Tocqueville (1805–1859) war ein französischer Philosoph und Politiker. Er gilt als Begründer der vergleichenden Politikwissenschaft.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?M 1 Der Politikwissenschaftler Herfried Münkler über die attische Demokratie, erschienen in Zeit online 2022
2 Aufhebung der Verrechtlichung
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Demokratietheorie des Philosophen Jean-Jacques Rousseau:
Menschenbild:
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Mensch im Naturzustand weder gut noch böse (vormoralischer Zustand)
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Selbstliebe im Naturzustand (Selbsterhaltungstrieb)
Gesellschaftsbild:
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Die Gesellschaft (Arbeitsteilung und Eigentum) legt den Menschen in Ketten und wandelt die natürliche Selbstliebe des Menschen in verderbliche Eigenliebe
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Abhilfe durch eine homogene Gesellschaft
Staatsauffassung:
Leitfrage: Wie kann sich die ursprüngliche Freiheit des Menschen in einer staatlichen Gemeinschaft verwirklichen?
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Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen allen rechtlich gleichgestellten Bürgern
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Anerkennung des allgemeinen Willens (volonté genérale) als Grundlage des Gesellschaftsvertrags, dieser ist nicht die Summe der Einzelwillen (volonté des tous)
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Dadurch: Identität von Regierenden und Regierten
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Entscheidungen als vernunftgeleitete Willensakte im Sinne des Gemeinwohls
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Entwurf einer Republik, in welcher die Volkssouveränität unteilbar und unveräußerlich ist (plebiszitäre Demokratie)
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Verfassungsmäßige Kontinuität von Volksabstimmungen, keine Wahlen
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Regierung als Vermittler und zur Ausführung der Gesetze, vom Volk bestimmt und absetzbar
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Absage an Parteien und Interessenverbände, welche das Gemeinwohl verfälschen
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Voraussetzungen: Relativ kleines Staatsgebiet, relative soziale Gleichheit, hoher (politischer) Bildungsgrad der Bevölkerung
Unterschiede zwischen der attischen Demokratie und dem modernen demokratischen Verfassungsstaat:
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Der erste große Unterschied liege im Verwaltungsapparat:
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In der attischen Demokratie übten Bürger Verwaltungsaufgaben im „Reihendienst“ aus, im bürgerlichen Verfassungsstaat erledige dies ausgebildetes Fachpersonal (Z. 17-20)
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Dies sei aber keine Demokratie, sondern Bürokratie (Z. 18)
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Die Verrechtlichung im Verfassungsstaat ließe den Willen der Bürger nicht mehr zur Geltung kommen (Z. 21-22)
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Der zweite große Unterschied liege im Wahlakt:
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In der attischen Demokratie seien Amtsträger mit wenigen Ausnahmen durch ein Losverfahren ermittelt und nicht gewählt worden (Z. 24-27)
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Das Losverfahren sei nach Aristoteles ein demokratisches (ohne Ansehen der Person), die Wahl dagegen ein aristokratisches Element (Z. 27-29)
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Das Losverfahren verhindere einen „Kult der Prominenz“ (Z. 30), verstärkt durch das Scherbengericht (Z. 33)
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Weitere Unterschiede:
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Moderne Verfassungsstaaten seien wesentlich größer und komplexer (Z. 36-39)
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Die attische Demokratie sei nicht stabil gewesen (zahlreiche Bürgerkriege) und nicht liberal (Z. 40-42)
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In der attischen Demokratie hätten alle Bürger Verantwortung für den Staat übernommen (Z. 49-51), während sich Bürgerinnen und Bürger im heutigen Verfassungsstaat als Konsumenten der Politik fühlen (Z. 55-56)
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Als Folge reagierten sie auf unerwünschte Entscheidungen mit Frust, Empörung oder auch Resignation (Z. 57-58) bis hin zu Ablehnung und Verachtung der Demokratie (Z. 62)
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Ein Rückgang politischer Partizipation und gesellschaftlichen Engagements sei in allen Politikbereichen, vor allem auf kommunalpolitischer Ebene, im modernen Verfassungsstaat zu verzeichnen (Z. 73-75)
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Verfassungsrechtliche Schranken zur Verhinderung einer reinen Herrschaft der Mehrheit:
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Bindung staatlicher Gewalt an vorstaatliche Menschenrechte (Art. 1 GG)
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Garantie der Grundrechte (Art. 2-19 GG, Art. 79 GG)
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Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
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Gewaltenteilung zur Verhinderung von Machtmissbrauch, Bindung der Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 GG)
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Rechtswegegarantie (Art. 19 GG)
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Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
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Pluralismus: Interessenvielfalt als Motor der Gesellschaft, Verbände und Parteien als Interessenbündelung (Art. 8, 9, 21 GG)
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Temporäre Gewaltenteilung, verwirklicht durch Wahlen (Art. 20, 38 GG)
Ein Verweis auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Bezug auf das Recht auf Opposition und den Schutz von Minderheiten ist positiv zu berücksichtigen.
Chancen und Risiken von Volksentscheiden:
Chancen:
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Demokratie: Regierung durch das Volk und für das Volk (Bürgerinnen und Bürger als Motor der Politik)
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Bürgerinnen und Bürger direkt in der Verantwortung
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Gesteigerte Nachfrage nach sachlicher Information
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Wachsendes Interesse der Menschen für Politik (Politikverdrossenheit, Resignation und politischer Gewalt wird der Boden entzogen)
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Zunahme an politischer Bildung
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Die Macht der Volksparteien kann reduziert und eine Machtkonzentration der Parteien verhindert werden
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Stärkere Bürgernähe von Politikerinnen und Politikern
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Politikerinnen und Politiker sind an die Entscheidung des Volkes gebunden (imperatives Mandat)
Risiken:
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Gefahr der Durchsetzung egoistischer Sonderinteressen
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Gefahr der Verfestigung von Vorurteilen gegenüber Minderheiten
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Politische Kontinuität kann nicht gewährleistet werden
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Reduktion der Komplexität politischer Themen auf Ja-/Nein-Fragen
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Gefahr der „Stimmungsdemokratie“ (Demagogie und Populismus)
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Gefahr der politischen Radikalisierung
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Behinderung der Handlungsfähigkeit des Parlaments
Verhältnis zwischen Medien, Politik und Gesellschaft (intermediäres System) als gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis an einem selbst gewählten Beispiel:
→ Ein Beispiel könnte der Wahlkampf sein.
Medien als Mittler und Akteur:
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Informations-, Meinungsbildungs-, Kritik- und Kontrollfunktion, Agenda-Setting
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Medien als „vierte Gewalt“: Freier Austausch in und durch die Medien
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Wahlkampf – Informationen über politische Programme der Parteien, Kandidaten, Recherche der Journalisten, Ausstrahlung der Wahlwerbung, Einsatz von traditionellen und digitalen Medien
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Gefahr durch Fake News, Algorithmen (Clicks), Echokammern, Emotionalisierung statt Rationalität, Verkümmerung der Ausgewogenheit
Politik – Parteien und Politikerinnen und Politiker:
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Politikerinnen und Politiker als Konkurrenten um den Wahlsieg
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Personalbeschaffung, Informations-, Interessen- und Partizipationsfunktion
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Verfassungsrechtliche Verankerung im Grundgesetz, Teil der politischen Willensbildung – Legitimationsfunktion
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Kommunikation über die Medien, Pressemitteilungen und -konferenzen, Talk-Shows, soziale Medien
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Politainment
Gesellschaft – Wählerinnen und Wähler:
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Information über die Medien zum Wahlkampf
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Verantwortung für die eigene Meinungsbildung
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Stamm-, Wechsel- und Protestwählerinnen und -wähler
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Unterstützung für Parteien, Mitgliedschaft in Parteien