Aufgabe 2.2
Arne (A) wird am 27. Mai 18 Jahre alt. Am 7. Mai kauft er im Sonderpostenmarkt (S) einen preisreduzierten Gaming-Stuhl für 110 €. Diesen stellt Arne (A) vorerst bei seinem Bekannten (B) unter, da er weiß, dass seine Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden wären. Im Green-Online-Market (G) bestellt Arne (A) am selben Tag eine refurbished (generalüberholte) Spielekonsole für 399 €. Neben den gesetzlichen Rechten gewährt der Green-Online-Market (G) nach seiner Wahl außerdem
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die kostenfreie Reparatur der Ware oder
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den kostenfreien Umtausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel oder
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die Erstattung des Kaufpreises.
Diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fixierte Garantie gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten im Falle des Auftretens von Material- oder Herstellungsfehlern. Am 10. Mai wird die Spielekonsole geliefert. In der beiliegenden Rechnung wird Arne (A) nochmals auf das zweiwöchige Zahlungsziel sowie den Eigentumsvorbehalt hingewiesen. Nachdem er einen kurzen Blick auf die Konsole geworfen hat, versteckt Arne (A) vorsorglich auch das Paket vor seinen Eltern.
Am 28. Mai bestellt Arne (A) bei VideoGames Verleih.de (V) drei Spiele für die Spielekonsole. Die Gebühr für die Nutzungsdauer von einer Woche in Höhe von 12 €, zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 3,50 € überweist er auf das Konto von VideoGamesVerleih.de (V). Als die Spiele zwei Tage später geliefert werden, will Arne (A) den Gaming-Stuhl bei seinem Bekannten (B) abholen. Dieser hat den Stuhl jedoch inzwischen für 150 € an einen Freund (F) veräußert, und diesem erzählt, dass er an diesem Geschenk kein Interesse hat. Wütend fährt Arne (A) nach Hause und will seinen Ärger mit der Konsole „herunterspielen“, muss jedoch feststellen, dass die Konsole wiederholt kurz nach dem Einschalten unvermittelt herunterfährt.
Stelle alle von Arne (A) vor dem 27. Mai abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und vollzogenen Realakte dar, prüfe die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte und halte das jeweilige juristische Ergebnis fest.
Prüfe, ob Arne (A) den Gaming-Stuhl vom Freund (F) oder die 150 € vom Bekannten (B) verlangen kann.
Unterscheide Gewährleistung und Garantie unter Einbeziehung des Beispielfalles. Prüfe die Gewährleistungsansprüche von Arne (A) gegenüber dem Green-Online-Market (G).
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Von Arne vor dem 27. Mai abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und vollzogenen Realakte:
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A ist beschränkt geschäftsfähig §§ 106, 2
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A und S
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Kaufvertrag Gaming-Stuhl §§ 107, 108, 145, 147, 433, 474 schwebend unwirksam, da die Einwilligung der Eltern fehlt
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Einigung und Übergabe (Realakt) Sache §§ 107, 145, 147, 929, 854 wirksam, da lediglich rechtlicher Vorteil
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Juristisches Ergebnis: A ist Eigentümer und Besitzer des Gaming Stuhls.
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Einigung und Übergabe (Realakt) Geld §§ 107, 108, 145, 147, 929, 854 schwebend unwirksam
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Juristisches Ergebnis: S ist Besitzer der 120 €, A ist Eigentümer.
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A und G
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Kaufvertrag Spielekonsole unter Eigentumsvorbehalt §§ 107, 108, 145, 147, 312c, 433, 474, 449 schwebend unwirksam
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Einigung mit aufschiebender Bedingung und Übergabe (Realakt) Sache §§ 107, 145, 147, 158, 929, 854 wirksam, da lediglich rechtlicher Vorteil
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Juristisches Ergebnis: A ist Besitzer der Spielekonsole.
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Prüfung, ob A den Gaming-Stuhl von F oder die 150 € von B verlangen kann:
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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 145, 147, 929, 932, 935 i. V. m. §§ 854, 1006
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bewegliche Sache – Gaming-Stuhl
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Verfügung eines Nichtberechtigten – der Veräußerer B ist nur Besitzer des Gaming-Stuhls.
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Gutgläubigkeit des Erwerbers – Eigentumsvermutung gegenüber dem Besitzer B, weil nichts auf die wirklichen Eigentumsverhältnisse hindeutet § 1006
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Veräußerung im Sinne von § 929 - Einigung und Übergabe liegen vor.
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freiwilliger Besitzübergang – Gaming-Stuhl wurde von A an B übergeben, damit ist er nicht verlorengegangen, gestohlen worden oder sonst abhandengekommen.
Juristisches Ergebnis: F erwirbt gutgläubig das Eigentum am Gaming-Stuhl.
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Damit kann A den Stuhl nicht von F verlangen.
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Da die Verfügung des B gegenüber dem Berechtigten A somit wirksam ist, ist B im Gegenzug zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet § 816 (1) S. 1.
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A kann somit die 150 € von B verlangen, welche dieser im Rahmen der Veräußerung des Stuhls an F erhalten hat § 816 (2).
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Gewährleistung und Garantie:
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Gewährleistungsrechte §§ 437 ff. hat der Käufer/Verbraucher gegenüber dem Verkäufer aufgrund gesetzlicher Vorschriften
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Rechte unterliegen einer regelmäßigen Verjährungsfrist § 476 (2).
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Diese können nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (zwingendes Recht).
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Rechte aus Garantien stehen dem Verkäufer zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten gegenüber dem Garantiegeber zu § 443.
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sind eine freiwillige Leistung des Garantiegebers
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Der Garantiegeber gestaltet die Garantiebedingungen sowie etwaige Fristen.
Eine Einbeziehung des Beispielfalles wird erwartet.
Prüfen der Gewährleistungsansprüche von A gegenüber G
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Prüfung Sachmangel:
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wirksames Schuldverhältnis §§ 433, 474
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Pflichtverletzung §§ 280, 241 – Sachmangel § 434 (3) Nr. I – elektronischer Defekt
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Zeitpunkt des Gefahrübergangs §§ 446, 477 (1) Beweislastumkehr
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Verjährung § 438 (1) Nr. 3, Ansprüche noch nicht verjährt
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Rechte des Käufers nach § 437
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vorrangiges Recht auf Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439
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nachrangige Rechte: Rücktritt oder Minderung § 437 Nr. 2
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Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 437 Nr. 3
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A hätte einen Primäranspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache § 439, d. h. er kann Reparatur der Spielekonsole verlangen. Die Lieferung einer mangelfreien Spielekonsole ist aufgrund der Eigenschaft refurbed nicht möglich.
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Prüfung Schadensersatz neben der Leistung §§ 437 Nr. 3, 280
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wirksames Schuldverhältnis §§ 433,474
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Pflichtverletzung Sachmangel Konsole
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Vertretenmüssen G hat den Mangel zu vertreten § 276.
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Schaden Miete und Versandkosten Spiele
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A hat Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung und kann eine Entschädigung für die entstandenen Kosten im Rahmen des Mietvertrages mit V von G fordern § 249.
Ein alternative, schlüssige Argumentation bezüglich des Vertretenmüssens und der Rechtsfolge ist gleichwertig.
Hinweis: Kenntnis des Käufers § 442 bei Vertragsschluss – ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anzuwenden § 475 (3). An diese Stelle treten die abweichenden Vereinbarungen des § 476 (1).