Beispielaufgabe 4 – Internationale Konfliktbearbeitung vor dem Hintergrund des Völkerrechts
Prüfungsteil A
Beschreibe die Rolle von Internationalen Regierungsorganisationen (IGOs) und von international tätigen Nichtregierungsorganisationen (NGOs)!
Ein wesentliches Tätigkeitsfeld internationaler Organisationen ist die Bewältigung der Folgen von militärischen Konflikten.
Ermittle aus dem ersten Teil des Interviews M 1 (Z. 1-32) die Ausführungen des Völkerrechtlers Matthias Herdegen zum Kriegsbegriff!
Arbeite aus dem weiteren Verlauf des Interviews M 1 (Z. 33-73) die dargestellten Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofs heraus!
Diskutiere vor dem Hintergrund des „Epochenbruch[s]“ (Z. 27) Möglichkeiten und Grenzen des Völkerrechts!
Bewerte die Rolle der Medien als Akteure der internationalen Politik anhand selbstgewählter Beispiele!
Prüfungsteil B
Bearbeite die Ausweitung zu 12/1 oder 12/2!
Ausweitung zum Halbjahr 12/1
Verfasse einen Leserbrief, in dem du die Überlegungen des Autors Christian Kerl zum Aufbau einer Europäischen Armee bewertest!
Beurteile, inwiefern sich die EU als einflussreicher Akteur in der internationalen Politik positionieren kann!
In der Zeitschrift des Deutschen Bundestags „Das Parlament“ äußert sich der Journalist Christian Kerl angesichts des Kriegs in der Ukraine zum Vorschlag einer Europäischen Armee
Christian Kerl: Langfristig planen, in: Das Parlament, Nr.32-33 vom 08.08.2022, S. 2 (https://epaper.das-parlament.de/2022/32_33/index.html#2, heruntergeladen am 16.03.2023).
1 Der Autor bewertet mit diesem Begriff den Abzug der internationalen Truppen, auch die europäischer Länder, aus Afghanistan im August 2022, der durch das Vorrücken der Taliban in chaotischen Zuständen vor Ort mündete und nur mit Hilfe der US-Streitkräfte überhaupt noch durchgeführt werden konnte.
2 Seit 2017 besteht die EU-Verteidigungsinitiative für die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit PESCO (Permanent Structured Cooperation), an der 25 der 27 Mitgliedsstaaten der EU beteiligt sind. Die inzwischen 47 Projekte beziehen sich z. B. auf gemeinsame Rüstungsprojekte oder die gemeinsame Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit.
Ausweitung zum Halbjahr 12/2
Beurteile anhand des Verfassungsschemas der Französischen Republik die Umsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung!
Nimm zur Umsetzung des Prinzips der Volkssouveränität im politischen System Frankreichs Stellung, indem du diese mit der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland vergleichst!
Verfassungsschema der Französischen Republik

eigene Erstellung auf Basis von Bundeszentrale für politische Bildung: Frankreich (FRA) (https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17500/frankreich-fra/, heruntergeladen am 13.07.2023).
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Material 1: Interview des Journalisten Raimund Neuß mit dem Völkerrechtler Professor Dr. Matthias Herdegen am 29. Mai 2022 über den russischen Angriff auf die Ukraine
1 Mit dem Begriff „Donbass“ werden Gebiete bezeichnet, in denen Russland seit 2014 neben konventionellen militärischen Mitteln beispielsweise auch mit irregulären militärischen Einheiten und gezielter Desinformation gegen die Ukraine kämpft.
Raimund Neuß: „Nicht auf Putins Logik einlassen“, in: Onlineausgabe der Kölnischen Rundschau vom 30.05.2022 (https://www.rundschau-online.de/news/politik/voelkerrechtler-zum-ukraine-krieg--nicht-auf-putins-logik-einlassen--39717426, heruntergeladen am 13.07.2023), zu Prüfungszwecken bearbeitet.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Prüfungsteil A
Beschreibung der Rolle von Internationalen Regierungsorganisationen (IGOs), z. B.:
-
auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Staaten auf Basis von Verträgen;
-
z. T. Anerkennung als Völkerrechtssubjekte;
-
internationales Agieren v. a. durch Diplomatie, Verträge und Gipfeltreffen bei unterschiedlichen Intentionen, Befugnissen und Einflussmöglichkeiten;
-
Engagement auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Herausforderungen.
Beschreibung der Rolle international tätiger Nichtregierungsorganisationen (NGOs), z. B.:
-
zivilgesellschaftliche Organisationen;
-
in der Regel keine vollwertigen Völkerrechtssubjekte;
-
zunehmende Akzeptanz als Verhandlungspartner in der internationalen Politik;
-
in der Regel Konzentration auf ein politisches Handlungsfeld, z. B. Menschenrechte, medizinische Versorgung, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung;
-
vielfältige Betätigungsfelder, z. B. konkrete Hilfsangebote vor Ort, Schulungen, Aufklärungskampagnen;
-
Schaffen von öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit;
-
Bemühen um Herstellung einer internationalen Zivilgesellschaft.
Ermitteln der Ausführungen des Völkerrechtlers Matthias Herdegen zum Kriegsbegriffs aus dem ersten Teil des Interviews M 1 (Z. 1-32):
-
förmliche Erklärung des Kriegszustands seit dem Zweiten Weltkrieg im Wesentlichen außer Gebrauch;
-
Kriegszustand bei direkter militärischer Konfrontation zwischen Staaten bzw. Bündnissystemen;
-
Geltung des Humanitären Völkerrechts bzw. Kriegsvölkerrechts im Kriegszustand;
-
Problematisierung der hybriden Kriegsführung als „Grauzone“ zwischen Friedens- und Kriegszustand.
Herausarbeiten der dargestellten Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofs aus dem weiteren Verlauf des Interviews M 1 (Z. 33-73):
-
Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung nur von Individuen aus Mitgliedsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH);
-
Strafverfolgung bei Tatbegehung in einem Mitgliedsstaat;
-
Tätigwerden auf Antrag eines Vertragsstaates;
-
Subsidiarität im Hinblick auf nationale Strafverfolgungsbehörden;
-
Ermittlungen des IStGH basierend auf dem Römischen Statut.
Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen des Völkerrechts vor dem Hintergrund des „Epochenbruch[s]“ (Z. 27):
Möglichkeiten des Völkerrechts, z. B.:
-
weitgehend akzeptierte Rechtsgrundlage im Verhältnis der internationalen Akteure untereinander;
-
Grundsatz der souveränen Rechtsgleichheit der Staaten und der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Staaten;
-
Bindung der Mitglieder der Völkerrechtsverträge, -abkommen und -konventionen an die verhandelten Prinzipien und Inhalte;
-
friedliche Streitbeilegung als Prinzip des Völkergewohnheitsrechts;
-
System der kollektiven Sicherheit, mit Monopol zur Gewaltausübung bei den Vereinten Nationen außer Art. 51 der UN-Charta (vgl. „Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“);
-
prinzipielle Offenheit des Völkerrechts, etwa durch Neuinterpretation oder Weiterentwicklungen, z. B. durch Verhängung militärischer und nicht-militärischer Maßnahmen auch gegen nicht-staatliche Organisationen („al-Qaida“);
-
grundlegende Menschenrechtsnormen, z. B. Europäische Menschenrechtskonvention, als unveränderbares, universell gültiges Recht.
Grenzen des Völkerrechts, z. B.:
-
mangelnde Sanktionierbarkeit von Völkerrechtsverstößen:
-
Konflikte auch zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren, z. B. asymmetrische Kriegsführung,
-
offene Aufkündigung der internationalen Rechtsordnung, insbesondere durch ein ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats,
-
mangelnde Durchsetzbarkeit von Maßnahmen, etwa durch notwendige Mitgliedschaft bei Gerichtshöfen;
-
-
Präzedenzfall für andere Staaten mit einer völkerrechtlich nicht legitimierten Agenda (vgl. „Epochenbruch“);
-
Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols durch neue Gewaltakteure, z. B. international agierende Söldnergruppen;
-
Neuauslegung des Selbstverteidigungsrechts durch einzelne Staaten bis hin zur präemptiven Kriegsführung;
-
Gefahr der Fragmentierung des Völkerrechts, etwa durch Normenkollisionen oder Kompetenzkonflikte.
Bewertung der Rolle der Medien als Akteure der internationalen Politik anhand selbst gewählter Beispiele, z. B.:
-
Beitrag zu Transparenz und Meinungspluralismus in einer globalen Öffentlichkeit, etwa Darstellung unterschiedlicher Positionen zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels;
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Missbrauch von Medien für Propagandazwecke und gezielte Desinformation, insbesondere in Diktaturen, etwa Nordkorea;
-
Agenda Setting, d. h. Setzen medialer Schwerpunkte auch durch Einfluss auf öffentliche Wahrnehmung, z. B. Umfang der Berichterstattung über Boulevardthemen im Gegensatz zu so genannten „vergessenen“ Krisen wie die Situation der Frauen in Afghanistan oder der Dürre in Somalia;
-
Aufdecken von Skandalen und Missständen durch investigativen Journalismus;
-
problematische Verzerrungseffekte durch Filterblasen, Algorithmen in den Sozialen Medien und Framing;
-
Perspektivität und Reichweite als zentrale Kriterien für den Einfluss unterschiedlicher Medien auf die Öffentlichkeit, etwa Publikationsorgane einzelner, regionaler Gruppen im Gegensatz zu etablierten, international wirksamen Medienhäusern;
-
öffentlichkeitswirksame Vermittlung politischer und wirtschaftlicher Interessen durch Unterhaltungssendungen und Influencerinnen bzw. Influencer, z. B. in den Bereichen Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Konsumverhalten;
-
Mobilisierung der Öffentlichkeit durch massenmedial forcierten Handlungsdruck, z. B. Unterstützung bei Naturkatastrophen, Waffenlieferungen oder Verbreitung von Feindbildern;
-
aktive Konfliktverschärfung durch Art der Berichterstattung, z. B. Alarmismus in Medien, etwa durch ständige Warnungen vor Migration.
Prüfungsteil B Ausweitung zum Halbjahr 12/1
Verfassen eines Leserbriefs mit Bewertung des Aufbaus einer Europäischen Armee ausgehend von den Überlegungen des Autors Christian Kerl:
Aspekte, die für den Aufbau einer EU-Armee sprechen, z. B.:
-
Erhöhung der Handlungsfähigkeit der EU durch europäische Armee (vgl. Text);
-
Kosten der nationalen Armeen der Mitgliedstaaten der EU (vgl. Text);
-
Ineffizienz in der Zusammenarbeit der nationalen Armeen aufgrund hoher Komplexität und der daraus resultierenden Fähigkeitslücken (vgl. Text);
-
kaum Fortschritte in der Zusammenarbeit der nationalen Armeen (z. B. im Rahmen der Pesco-Initiative) (vgl. Text);
-
gemeinsame Armee als Beleg für den geopolitischen Anspruch der EU (vgl. Text);
-
Entlastung der NATO (vgl. Text);
-
Stärkung der Idee des vereinten Europas durch eine gemeinsame Armee (vgl. Text).
Aspekte, die gegen den Aufbau einer EU-Armee sprechen, z. B.:
-
einschneidender Verzicht auf nationale Souveränität bei den Mitgliedsstaaten (vgl. Text);
-
bereits ausreichende militärische Komponente der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), z. B. Aufbau einer schnellen Eingreiftruppe;
-
Konkurrenz zur NATO-Mitgliedschaft der meisten Mitgliedsländer der EU;
-
unterschiedlich große Unterstützung der Bevölkerung der Mitgliedsstaaten, auch aufgrund divergierender finanzieller Ressourcen;
-
ambivalente Erfahrungen aus den militärischen Einsätzen der GVSP-Missionen zur Konfliktbewältigung;
-
langwieriger politischer und organisatorischer Prozess bis zum Aufbau einer Europäischen Armee.
Beurteilung einer Positionierung der EU als einflussreicher Akteur in der internationalen Politik, z. B.:
Aspekte, die für eine Positionierung sprechen, z. B.:
-
Selbstverständnis der EU als Wertegemeinschaft verknüpft mit weltweitem Einsatz für Menschenrechte, Demokratie und Frieden;
-
vorhandener internationaler Einfluss der EU, u. a. aufgrund der Bevölkerungszahl und der diplomatischen Vernetzung;
-
weltweiter Einfluss der EU durch globale Vernetzung aufgrund der Wirtschaftskraft und als größter Binnenmarkt;
-
bedeutende Rolle von EU-Mitgliedsstaaten in internationalen Organisationen, z. B. UNO;
-
Notwendigkeit einer eigenständigen und handlungsfähigen europäischen Sicherheitspolitik angesichts vielfältiger äußerer Bedrohungen;
-
Anknüpfungspunkte zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik, etwa Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik.
Aspekte, die gegen eine Positionierung sprechen, z. B.:
-
fehlende Einigkeit angesichts der mitunter heterogenen sicherheitspolitischen Interessenlage der EU-Staaten;
-
mangelnde Bereitschaft einiger EU-Staaten zu einem weitergehenden Souveränitätsverzicht angesichts aktueller Nationalisierungstendenzen;
-
Überforderung der EU durch nötige Reform des Institutionengefüges zur Sicherung einer effektiven, supranationalen Außenpolitik;
-
große machtpolitische Unterschiede zwischen den EU-Staaten, z. B. Frankreich und Malta, und im Vergleich zu Mächten wie USA oder China;
-
organisatorische Konkurrenz in der Sicherheitsarchitektur zwischen NATO und EU, z. B. drohende Spaltung der NATO durch neuen europäischen Schwerpunkt einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik;
-
bedingte Erfolge durch bisherige Konzentration auf wirtschaftliche und zivile Maßnahmen.
Prüfungsteil B Ausweitung zum Halbjahr 12/2
Beurteilung der Umsetzung der Gewaltenteilung ausgehend vom Verfassungsschema der Französischen Republik, z. B.:
-
Umsetzung der horizontalen Gewaltenteilung durch Aufteilung der staatlichen Gewalt in Frankreich in Legislative, Exekutive und Judikative:
-
Verfassungsgerichtsbarkeit als judikatives Kontrollorgan,
-
geteilte Exekutive bestehend aus Präsidentin bzw. Präsident mit weitgehenden Machtbefugnissen und Premierministerin bzw. Premierminister,
-
Zwei-Kammern-System in der Legislative mit direkt gewählter Volksvertretung (Nationalversammlung) und Vertretung von Gebieten (Senat),
-
Gewaltenverschränkung mit unterschiedlicher Ausprägung in Frankreich, etwa durch Bestimmung der Judikative durch andere Verfassungsorgane;
-
-
regelmäßige Wahlen (temporale Gewaltenteilung);
-
Formen der vertikalen Gewaltenteilung, z. B. durch Senat als Vertreter der Regionen, Departments und Gemeinden.
Stellungnahme hinsichtlich der Umsetzung des Prinzips der Volkssouveränität im in M 1 beschriebenen politischen System Frankreichs im Vergleich mit dem der Bundesrepublik Deutschland, z. B.:
-
direkte Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Republik Frankreich im Unterschied zur indirekten Wahl der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung;
-
Wahl der Nationalversammlung mit der Wahl zum Bundestag vergleichbar;
-
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Regionen, Departments und Gemeinden mit den Wahlen auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene vergleichbar;
-
Senat als indirekt legitimiertes Verfassungsorgan mit dem Bundesrat vergleichbar;
-
Abstimmung über Referenden auf gesamtstaatlicher Ebene nur in Frankreich möglich;
-
notwendige Beteiligung an der Initiative für Referenden durch das Parlament;
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indirekte Legitimation des Verfassungsrats und des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar.