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Inhaltsverzeichnis

HT 2

Aufgabenstellung:

Interpretiere die vorliegende Quelle, indem du

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sie analysierst,

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sie in den Entstehungskontext der DDR einordnest (14 BE) und das Demokratieverständnis des Autors untersuchst (14 BE),

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die Ausführungen Grotewohls bewertest.

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Materialgrundlage:

  • Otto Grotewohl: Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. In: Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, hrsg. vom Sekretariat des Deutschen Volksrates, Berlin 1949, S. 3–10.

    (Rechtschreibung und Hervorhebungen wie im Original)

    Hinweise zu Autor und Material:

    Otto Grotewohl (1894–1964) war ein deutscher Politiker. Im Zeitraum von 1946 bis 1954 war er gemeinsam mit Wilhelm Pieck Vorsitzender der SED und seit 1948 Mitglied des Deutschen Volksrats und Vorsitzender des Verfassungsausschusses. Von 1949 bis 1964 war er Ministerpräsident bzw. Vorsitzender des Ministerrats der DDR.

    Der vorliegende Text ist eine Einführung Grotewohls in die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die dem Verfassungstext in der zitierten Ausgabe vorangestellt ist.

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Der Deutsche Volkskongreß wendet sich mit der von ihm bestätigten Verfassung der Deut-
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schen Demokratischen Republik an alle Deutschen und unterbreitet damit den Plan der Reor-
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ganisation des deutschen Staates auf demokratischer Grundlage.

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[…]

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Wir haben uns bemüht, die Lehren aus der deutschen Geschichte zu ziehen, insbesondere
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die Lehren aus den fehlgeschlagenen demokratischen Revolutionen von 1848 und 1918, die
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nicht zur Bildung eines wahrhaften Nationalstaates auf demokratischer Grundlage geführt
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haben. Das traditionelle deutsche Staatswesen hat nicht den Boden des Obrigkeitsstaates
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verlassen, und das wurde unserem Volke zum Verhängnis. Unser Volk blieb in der Vergan-
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genheit immer von der Staatsmacht ausgeschlossen.

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Der alte Obrigkeitsstaat muß daher durch einen wahrhaft demokratischen Staat abgelöst wer-
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den; die Volksfremdheit des Staates muß ebenso überwunden werden wie die Staatsfremd-
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heit des Volkes. […] Nur die feste Verankerung der Staatsgewalt im Volke ist die Gewähr
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für die Stärke und die Lebensfähigkeit der Nation. So ergab sich für uns die Notwendigkeit,
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den Grundsatz der Volkssouveränität allseitig auszubauen und zum Eckstein des Verfassungs-
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neubaues zu machen.

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Entsprechend diesem Grundsatz der Volkssouveränität bekennt sich die Verfassung eindeu-
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tig und klar zur parlamentarischen Republik. Die Volksvertretung, Volkskammer genannt,
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ist das höchste Organ der Republik. Sie ist ein wahrhaftes Volksparlament, das unmittelbar
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aus dem Volke hervorgeht und vom Volke aufgelöst werden kann, wenn es das Vertrauen des
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Volkes nicht mehr besitzt. Die Volkskammer besteht aus den Abgeordneten des deutschen
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Volkes, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen
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des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wahlberechtigt ist
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jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Recht, Abgeordnete aufzustellen,
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haben alle Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatli-
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chen und gesellschaftlichen Lebens der Republik erstreben und deren Organisation das ganze
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Staatsgebiet umfaßt. Damit haben also nicht nur die politischen Parteien, sondern auch die
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großen Massenorganisationen, wie etwa Gewerkschaften, Frauen- und Jugendverbände, das
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Recht, ihre Vertretungen für die Volkskammer aufzustellen.

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Die Volkskammer – Volksvertretung im wahrsten Sinne des Wortes, berufene Repräsentation
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der großen demokratischen Parteien und Massenorganisationen – ist nicht, wie der „Bundes-
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tag“ des Bonner Grundgesetzes, zur Machtlosigkeit verdammt. Sie steht auch nicht, wie der
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Reichstag der Weimarer Republik, unter der Diktaturgewalt eines Reichspräsidenten, der
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die Volksvertretung jederzeit auseinanderjagen und auf Grund eines Art. 48 selbstherrlich
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Gesetze erlassen kann. Die Volkskammer ist vielmehr der höchste Machtträger im Staate, der
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souveräne Gestalter des staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens, durch
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nichts beschränkt als durch die Verfassung, die die Rechte des Volkes und jedes Bürgers fest-
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legt. Mit diesem Grundsatz der Parlamentshoheit bringen wir das demokratische Prinzip zum
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Durchbruch, dessen Verwirklichung weder 1848 noch 1918/19 gelang.

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Es gibt nur einen Garanten gegen die volksfeindliche Politik der Staatsmacht, und dieser
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Garant ist das Volk selbst. Darum ist in dieser Verfassung die staatliche Exekutivgewalt und
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damit der gesamte Staatsapparat der Volksvertretung nicht übergeordnet, sondern untergeord-
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net. Auch die Regierung ist nichts als ein Vertrauensgremium der Volkskammer selbst und
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wird aus den Vertrauensleuten der in der Volkskammer vertretenen Parteien und Organisa-
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tionen zusammengesetzt, und zwar – auch das ist etwas Neues – aus allen. Es ist eine wich-
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tige Bestimmung der Verfassung, daß jede Fraktion, die die Stärke von 40 Mann erreicht hat,
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durch die Verfassung zur Mitarbeit an der Regierung verpflichtet wird.

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Es darf keine verantwortungslose Opposition im Parlament der neuen deutschen Demokratie
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geben, die ihre ganze Funktion nur darin sieht, Obstruktion1 zu treiben. Es darf sich keine
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Partei oder Organisation, wenn sie ihre Listen zur Parlamentswahl einreicht, vor der Mitar-
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beit und Mitverantwortung in der Regierung drücken. Wer in das Parlament einzieht, der muß
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mitarbeiten; denn die Volksvertretung, die wir schaffen müssen, die selbst alle wichtigen
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gesetzgebenden, administrativen und auch wirtschaftlichen Entscheidungen trifft und deren
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Ausführung überwacht, soll ein arbeitendes Parlament sein.

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Das Parlament der Weimarer Verfassung konnte gegen die allmächtige Staatsbürokratie mit
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dem Reichspräsidenten an der Spitze, der den Reichstag jederzeit auflösen konnte, nichts aus-
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richten. Es konnte gegen die Justiz nichts ausrichten, die seinen Gesetzen den Gehorsam ver-
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weigerte und deren Rechtsprechung oft ein Hohn auf die Demokratie war. Das Parlament der
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Weimarer Republik konnte schließlich auch gegen die herrschenden Wirtschaftsmächte nichts
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ausrichten, weil der Reichspräsident sich schützend vor sie stellte. Die Volkskammer unserer
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Verfassung hingegen ist dieser Dreieinigkeit – Staatsapparat, Justiz und Wirtschaft – nicht
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untergeordnet, sondern übergeordnet, denn sie ist der Träger der höchsten Staatsmacht. Die
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Volkskammer ernennt die Regierung, bestimmt die Richtlinien ihrer Politik und kontrolliert
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die Regierung in ihrer gesamten staatlichen Tätigkeit, sie trägt also für die gesamte Regie-
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rungstätigkeit die Verantwortung vor dem Volke. Die Volkskammer ernennt weiterhin die
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Richter des höchsten Gerichts und den höchsten Staatsanwalt und kann sie unter gewissen
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Voraussetzungen abberufen, wenn sie gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen und
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ihre Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gröblich verletzten. Die Volkskammer trägt
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also für die Rechtsprechung die höchste Verantwortung.

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[…]

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Eine Sonderheit der Verfassung, die sie von allen bisherigen deutschen Verfassungen abhebt,
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bedarf noch der besonderen Hervorhebung: die Grundrechte der Bürger und des Volkes und
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ihre Garantie. […] Sie beginnen mit den persönlichen Grundrechten, das heißt den Rechten
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der Bürger auf persönliche Freiheit gegenüber der Willkür der Staatsgewalt. Hier ist festge-
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legt der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, der Gleichheit der Geschlechter, der per-
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sönlichen Freiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Versammlungsrechts, des
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Vereinigungsrechts und anderes mehr.

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Die politische Betätigung und Meinungsbildung ist frei, aber nicht so frei wie in der Weimarer
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Republik, die den wütenden Feinden der Demokratie, dem politischen Verbrechertum, die
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Freiheit seiner Entwicklung gewährte. Hemmungslosigkeit ist keine Freiheit. Wir brauchen
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eine Demokratie, die sich gegen ihre Feinde zu verteidigen versteht und dazu auch über die
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nötigen Mittel und Organe verfügt. Wir dürfen faschistische Tendenzen im politischen Leben
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unserer künftigen Republik niemals wieder dulden. […]

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Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen
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demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Pro-
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paganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberech-
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tigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.

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[…]

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Das Neuartige der Verfassung besteht darin, daß die Grundrechte der Bürger und des Volkes
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zum Inhalt der Staatsgewalt selbst erhoben sind. Verläßt die Staatsgewalt den Boden der Ver-
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fassung oder weigert sie sich, die Verfassung durchzuführen, so tritt das heilige Recht des
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Volkes auf Widerstand gegen die Machtusurpation2 und Willkür in Kraft. So treten die Hoheit
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und die Souveränität des Volkes in der Verfassung selbst hervor.

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Schaffen wir eine Verfassung, die den innersten Interessen unseres Volkes entspricht, dem
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Drang nach einem freien, friedlichen, aufbauenden Leben, nach Teilnahme des Volkes an
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der Gestaltung seines eigenen Staates und seiner Gemeinschaft!

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[…]

1Obstruktion: Blockierung, Behinderung.

2Machtusurpation: gesetzwidrige Machtergreifung.

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