Vorschlag A
Thema
Sterbehilfe und Menschenwürde
Aufgaben
Fasse den vorliegenden Artikel von Marlene Grunert zusammen.
Setze die im Text angesprochenen Argumente und Überlegungen (Material) in Beziehung zu unterschiedlichen philosophischen Modellen der Ethik.
Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle betont, die Suizidhilfe rühre „an die Grundfesten unserer ethischen, moralischen und religiösen
Überzeugungen“ (Material).
Entwickle aus der Auseinandersetzung mit Jesu Leben und Sterben Impulse für den Umgang mit der Sterbehilfe.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Marlene Grunert: So emotional wie selten (2020)
Den Verfassungsrichtern geht es bei der Sterbehilfe nicht um Moral, sie wollen Schwerkranken ein
Recht auf Sterben zugestehen.
Marlene Grunert: So emotional wie selten, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.02.2020), (abgerufen am 27.02.2020).
Hinweise
Marlene Grunert (*1986): deutsche Journalistin, seit 2016 bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ)
Andreas Voßkuhle (*1963): Präsident des Bundesverfassungsgerichts 2010–2020
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In dem Zeitungsartikel „So emotional wie selten“ aus der FAZ vom 27.02.2020 berichtet Marlene Grunert von der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe aufzuheben und durch den Bundestag neu regeln zu lassen.
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Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Voßkuhle, betont am Ende der emotional kommentierten Urteilsverkündung, dass die Frage nach Sterbehilfe eine der existentiellen menschlichen Grundfragen sei. Zugleich stellt das Gericht klar, dass es nicht über ethische oder religiöse Grundwerte entschieden habe, sondern ausschließlich überprüfte, ob das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungsgemäß sei.
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Das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe bestand seit 2015, als der Bundestag im § 217 StGB die zunehmenden Aktivitäten von Sterbehilfevereinen untersagt hatte.
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Gegen diese Regelung klagten Schwerkranke, Sterbehilfevereine sowie verschiedene Ärzte. Sie argumentierten, dass das Verbot gegen das Recht auf Selbstbestimmung sowie gegen die Gewissens- und Berufsfreiheit verstoße.
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Neu an dem Urteil ist die Anerkennung eines „Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“, das auf dem grundlegenden Recht des Menschen auf Selbstbestimmung beruht. Dieses Recht besteht zu jedem Zeitpunkt des Lebens und schließt ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich der Hilfe anderer zu bedienen.
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Zugleich werden im Text die Gefahren einer ungeregelten Sterbehilfe hervorgehoben: Insbesondere ältere oder pflegeintensive Menschen könnten sich durch entstehende Kosten oder das Gefühl, anderen zur Last zu fallen, dazu gedrängt fühlen, ihr Leben zu beenden.
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Da Ärzte auf Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung kaum Suizidhilfe leisten konnten, wurde diese Aufgabe häufig von Sterbehilfevereinen übernommen.
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Eine zukünftige gesetzliche Regelung muss daher sowohl die beschriebenen Gefahren als auch das Recht des Menschen auf Selbstbestimmung berücksichtigen.
Aufgabe 2
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Der Streit um die Sterbehilfe spiegelt die unterschiedlichen Sichtweisen zwischen utilitaristischen Positionen und der Ethik der Autonomie im Sinne Kants wider.
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Im Zeitungsartikel wird das Recht des Menschen auf Selbstbestimmung hervorgehoben. In der Pflichtethik Kants ist die Würde des Menschen eine voraussetzungs- und bedingungslose anthropologische Konstante. Sie wird mit der grundsätzlichen Vernunftfähigkeit des Menschen begründet, die ihn zur Selbstgesetzgebung und zur Bestimmung eigener Zwecke befähigt. Diese Vernunftfähigkeit kann jedoch bei dementen oder psychisch kranken Menschen eingeschränkt sein, was auch im Text als Problem benannt wird.
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Mit Blick auf die Würde sind Autonomie und Selbstbestimmungsfähigkeit zu schützen. Die Würde wird verletzt, wenn eine Handlung der Zustimmung oder Ablehnung des Betroffenen grundsätzlich entzogen ist. Kant formuliert dies in der Selbstzweckformel, nach der der Mensch niemals nur als Mittel, sondern immer auch als Zweck an sich behandelt werden darf. Daraus folgt, dass der Tod eines Menschen nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen in Kauf genommen werden darf. Aus deontologischer Sicht ist die Tötung eines Menschen grundsätzlich eine in sich moralisch schlechte Handlung, unabhängig von ihren Folgen.
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Die im Text genannte Gefahr, dass sich ältere oder kranke Menschen unter Druck gesetzt fühlen könnten, ihr Leben zu beenden, lässt sich mit dem Utilitarismus in Beziehung setzen.
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Nach dem utilitaristischen Handlungsprinzip ist eine Handlung dann gut, wenn ihre Folgen für alle Betroffenen eine möglichst große Glücksmaximierung bewirken. Maßgeblich sind dabei das Utilitätsprinzip, das Sozial- bzw. Universalitätsprinzip, das Hedonismusprinzip sowie das Konsequenzprinzip.
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Die Argumentation ist folgenorientiert (teleologische Ethik) und zielt auf den größtmöglichen Nutzen im Sinne eines Lust-Unlust-Kalküls oder von Präferenzen. Der Mensch wird als empfindendes Wesen verstanden, das Leid vermeiden und Wohlbefinden erreichen möchte.
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Im Kontext der Sterbehilfe bedeutet dies: Für den Kranken kann die Beendigung seines Leidens als Glück gelten, für Angehörige eine Entlastung des Alltags und für die Gesellschaft eine wirtschaftliche Entlastung. Die utilitaristische Abwägung kann daher dazu führen, dass Sterbehilfe als moralisch gerechtfertigt erscheint und dass die vorhandenen medizinischen Möglichkeiten aktiv ausgeschöpft werden sollen. Diesem Ziel fühlen sich auch die im Text erwähnten Sterbehilfevereine verpflichtet.
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Im Präferenzutilitarismus (z. B. Singer) gelten zudem nur selbstbestimmte Menschen als „Personen“, während andere Angehörige der Gattung Mensch (z. B. Demente oder Embryonen) weniger komplexe und daher weniger gewichtige Präferenzen besitzen.
Aufgabe 3
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Im Reden und Handeln Jesu wird deutlich, dass er sich besonders Kranken, Ausgegrenzten und Leidenden zuwendet. Er begegnet ihnen mit Respekt, Beistand, Trost und Zuversicht und nimmt ihr Leid ernst. Damit macht er die Nähe Gottes sichtbar, etwa in dem Wort: „Nicht die Gesunden brauchen den Arzt, sondern die Kranken“ (Mt 9,12). Sein Blick richtet sich nicht auf Schuld oder Leistung, sondern auf das konkrete Leid des Menschen.
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Diese Haltung wird unter anderem in der Gerichtsrede (Mt 25,31–46) sowie in der Bergpredigt deutlich. Sie zeigt sich auch in zahlreichen konkreten Beispielen: etwa in der Heilung eines Aussätzigen (Mt 8,1–4), der Heilung am Sabbat (Mt 12,9–14), der Heilung des blinden Bartimäus (Mk 10,46–52), der Heilung vieler Kranker (Mt 15,29–31), der Mahlgemeinschaft mit Sündern und Zöllnern (Mt 9,9–13; Lk 19,1–10) sowie im Gleichnis vom verlorenen Sohn (Lk 15,11–32).
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Jesu Leben und Sterben zeigen, dass er dem Leiden und dem Tod nicht ausweicht, sondern Verurteilung und Kreuzigung als Konsequenz seines Handelns annimmt. Die Auferstehung verweist auf eine Hoffnung über den Tod hinaus.
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Angesichts der wachsenden Möglichkeiten der Medizin und der sich wandelnden gesellschaftlichen Bedingungen, etwa der zunehmenden Alterung der Gesellschaft und der Herausforderungen der Pflegesysteme, müssen Christinnen und Christen heute Position im Umgang mit der Sterbehilfe beziehen.
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Aus Jesu Leben und Handeln ergibt sich die Verpflichtung, jedem menschlichen Leben Respekt entgegenzubringen und sich besonders um Kranke und Hoffnunglose zu kümmern. Dies zeigt sich in konkreten Formen der Unterstützung wie seelsorglicher Begleitung, Pflege, Palliativmedizin und Hospizarbeit.
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Aktive Sterbehilfe erscheint häufig als Ausdruck von Hilfs- und Hoffnungslosigkeit, der aus christlicher Sicht etwas entgegengesetzt werden muss. Dazu gehört der Einsatz für bessere Betreuung unheilbar Kranker, die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Palliativmedizin sowie der Ausbau von Hospizdiensten.
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Grundlage für diese Haltung ist das christliche Menschenbild: Der Mensch ist Geschöpf Gottes (Gen 2,7), sein Leben ist ein Geschenk Gottes. Anfang und Ende des Lebens liegen nicht in der Verfügung des Menschen. Zugleich ist das menschliche Leben begrenzt (Gen 3,19), sodass Tod und Sterben zum Leben gehören.
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Zentral ist die Würde jedes Menschen, die sich aus der Gottebenbildlichkeit (Gen 1,26ff.) und der Gotteskindschaft ergibt. Diese Würde gilt uneingeschränkt für alle Menschen, unabhängig von Alter, Gesundheit oder Leistungsfähigkeit. Eine Unterscheidung im Wert des Lebens wird nicht vorgenommen.
Insgesamt ist eine stringente Argumentation sowie eine differenzierte Betrachtung der ethischen Fragestellung maßgeblich.