HT 1
Situation
Du besuchst die Qualifikationsphase des Humboldt-Gymnasiums, welches von Schülerin-
nen und Schülern unterschiedlicher Herkunft und Religion sowie Schülerinnen und Schü-
lern ohne Bekenntnis besucht wird. Seit ein paar Tagen tragen einige deiner Mitschülerin-
nen und -schüler einen Hoodie (siehe M 1), der ihre antichristliche Haltung deutlich macht.
In der Schülerinnen- und Schülervertretung (SV) entbrennt eine Diskussion über diese
Hoodies. Es gibt Schülerinnen und Schüler, die ein Verbot erwirken wollen, Kleidung die-
ser Art zu tragen, weil sie sich in ihrem persönlichen Glauben beleidigt und verletzt fühlen.
Da innerhalb der SV hierüber ein Streit ausgebrochen ist, wendet sich diese an die SV-Ver-
bindungslehrkräfte sowie die Schulleitung.
Als Mitglied der SV sollst du in der anstehenden SV-Sitzung deine persönliche Sichtweise
zu der Frage: „Soll es den Schülerinnen und Schülern des Humboldt-Gymnasiums verboten
werden, ihre antichristliche Haltung auf ihrer Kleidung auf dem Schulgelände öffentlich zu
machen?“ darlegen. Dein Debattenbeitrag richtet sich an deine Mitschülerinnen und Mitschü-
ler, die SV-Verbindungslehrkräfte sowie die Schulleitung.
Aufgabenstellung
Entwirf einen Debattenbeitrag zu der Frage: „Soll es den Schülerinnen und Schülern
des Humboldt-Gymnasiums verboten werden, ihre antichristliche Haltung auf ihrer Kleidung
auf dem Schulgelände öffentlich zu machen?“, in dem du
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ausgehend von M 1 und M 2 das Thema und seine Problematik erläuterst,
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die in M 3 bis M 5 dargestellten Positionen – die auch die unterschiedlichen Haltungen
einiger Mitschülerinnen und Mitschüler, der SV-Verbindungslehrkräfte sowie der Schul-
leitung deiner Schule widerspiegeln – herausarbeitest und dich mit diesen Positionen mit
Bezug auf die Fragestellung auseinandersetzt,
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einen der nachfolgend genannten Aspekte erläuternd in deine Argumentation einbeziehst:
– passende Aspekte der religionskritischen Position von A. Comte-Sponville oder
– die Heilsbedeutung des Todes Jesu,
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auf ein freies Material (M 6 oder M 7) zurückgreifst und
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zur Frage begründet Stellung nimmst.
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Uni-Sex-Hoodie Religion is poison

Religion Is Poison Unisex Hoodie.
(Zugriff am 01.07.2025)
M 2
Artikel 5 des Grundgesetzes: Demokratie braucht Meinungs- und Presse-
freiheit
Bundesregierung
Bundesregierung: Artikel 5 des Grundgesetzes: Demokratie braucht Meinungs- und
Pressefreiheit. 07.01.2025. (Zugriff am 22.01.2025)
(Zwischenüberschriften und Hervorhebungen wurden zum Zweck der Lesbarkeit ent-
fernt. Der Text wurde z. T. ergänzt.)
M 3
Michael Schmidt-Salomon im Gespräch mit Britta Bürger (Interview)
Religionskritiker: „Wir müssen kritisch hinterfragen“
Michael Schmidt-Salomon im Gespräch mit Britta Bürger (Interview): Religions-
kritiker: „Wir müssen kritisch hinterfragen“. 06.12.2011. (Zugriff am 01.07.2025)
Michael Schmidt-Salomon (*1967) ist Philosoph und Autor sowie Mitbegründer der Giordano-Bruno-Stiftung,
einer Stiftung zur Förderung des evolutionär-humanistischen Weltbildes.
Britta Bürger (*unbekannt) ist Moderatorin beim Sender rbbKultur.
M 4
Triumph des Vulgärrationalismus
Navid Kermani
1 frappant: verblüffend, überraschend.
2 religiöse Unmusikalität: hier: fehlendes religiöses Verständnis; fehlende Offenheit für Religiöses.
3 die je eigene Tradition: die unterschiedliche religiöse Tradition der verschiedenen Religionen einer Gesellschaft.
4 Indifferenz: Gleichgültigkeit, Beliebigkeit.
5 Common Sense: hier: allgemein vorherrschende Meinung. 6 Blasphemie: Äußerungen, welche das Verhöhnen oder Verfluchen bestimmter Glaubensinhalte einer Religion oder
eines Glaubensbekenntnisses betreffen.
Kermani, Navid: Triumph des Vulgärrationalismus. In: Claus Leggewie, Marcel Siepmann (Hrsg.): Provokation über Kreuz – Positionen zur Blasphemiedebatte (Global
Dialogues 1). Duisburg 2013, S. 13–16. Erstveröffentlichung: SZ, 30.06.2012
Navid Kermani (*1967) ist ein deutscher Schriftsteller, Reporter und Professor für Orientalistik.
M 5
Blasphemie. Wenn Menschen Gott verspotten
Kerstin Schmidt
1 Blasphemiegesetz: §166 StGB (= Strafgesetzbuch); besagt, dass derjenige, der durch öffentliches Verbreiten von be-
schimpfenden Inhalten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis anderer Personen betreffen, den öffentlichen
Frieden gefährdet, zu bestrafen ist.
2 ultima ratio: letztes geeignetes Mittel, letzter möglicher Weg.
Schmidt, Kerstin: Blasphemie: Wenn Menschen Gott verspotten. In: Institut für Ethik &
Werte (Hrsg.), Forum Ethik. Impulse zur Orientierung. Texte zur Diskussion Nr. 46. Gießen 2020, hier: S. 9–10.
(Anmerkungen wurden weggelassen.)
Kerstin Schmidt (*unbekannt) ist Mitarbeiterin am Institut für Ethik und Werte der Freien Theologischen Hoch-
schule Gießen.
M 6
Annäherung an den Begriff „Schulfrieden“
Tobias Schieder
„Wenn wir von Schulfrieden sprechen, ist die Pädagogik gescheitert“ – ein Interview
mit Rechtsanwalt Tobias Schieder zum Begriff des „Schulfriedens“. 21.06.2022. (Zugriff am 01.07.2025)
Tobias Schieder (*1986) ist als Rechtsanwalt in Nürnberg tätig; seine Forschungsschwerpunkte sind Verfas-
sungsrecht, Grundrechte, Religionsverfassungsrecht und Rechtstheorien.
Ufuq.de: (arab.: „Horizonte“ / „Perspektiven“) ist ein Verein zur Auseinandersetzung mit Themen, Fragen und
Konflikten in der Migrationsgesellschaft in Deutschland. Der Verein versteht sich als Schnittstelle zwischen
Pädagogik, politischer Bildung, Wissenschaft und Politik und will zu einem solidarischen Miteinander beitragen.
1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen: Ordnungsmaßnahmen (siehe § 53 Absatz 3 SchulG NRW) sind z. B. der schriftliche
Verweis, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen, die Androhung der Ent-
lassung von der Schule oder die Entlassung von der Schule.
M 7
Gegen Blasphemie: Empörung siegt
PRO Das christliche Medienmagazin
Das nachfolgende Foto ist im Rahmen einer Demonstration in Marburg im Jahr 2009 vor
dem Hintergrund der Frage der Blasphemie entstanden; es wurde vom christlichen Medien-
magazin „PRO“ im August 2009 veröffentlicht.
Im dazugehörigen Artikel stellt das Medienmagazin fest, dass es kaum noch zu einer Ahndung
blasphemischer Äußerungen in Deutschland komme, da eine solche „von der Einstellung einer
Gesellschaft zur Religion, Religionsfreiheit, Toleranz, Rechtsgleichheit, Rede-, Meinungs- und
Kunstfreiheit“ abhänge und für deutsche Bürgerinnen und Bürger hier keine „Störung des
öffentlichen Friedens“ vorliege.
Bei der Gruppe d.i.s.s.i.d.e.n.t. handelt es sich um eine radikale antikapitalistische Gruppe
Linker, welche 2019 im Verbund der Interventionistischen Linken aufgegangen ist.

PRO Das christliche Medienmagazin (ohne Autorenangabe): Gegen Blasphemie: Empörung siegt. 20.08.2009.
(Zugriff am 01.07.2025)
Weiter lernen mit SchulLV Plus!
monatlich kündbarSchulLV Plus-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Debattenbeitrag: Soll antichristliche Kleidung an unserer Schule verboten werden?
Liebe Mitschülerinnen und Mitschüler, liebe SV-Verbindungslehrkräfte, liebe Schulleitung,
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seit einigen Tagen tragen Schülerinnen und Schüler an unserem Humboldt-Gymnasium einen schwarzen Hoodie mit einem umgedrehten Kreuz und der Aufschrift „RELIGION IS POISON“. Damit wird eine deutlich religionskritische beziehungsweise antireligiöse Haltung öffentlich sichtbar gemacht (M 1). Gerade weil an unserer Schule Menschen mit unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen sowie Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis zusammenkommen, stellt sich die Frage, wie weit Meinungsfreiheit reichen darf und wo der Schutz anderer vor Beleidigung und Herabsetzung beginnt.
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Ausgangspunkt der Debatte muss zunächst die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes sein. Danach hat grundsätzlich jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (M 2). Eine Aussage wie „Religion is poison“ ist zunächst eine wertende Stellungnahme und damit grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst. Gleichzeitig macht M 2 deutlich, dass diese Freiheit kein Freibrief für Beleidigungen, Diffamierungen oder persönliche Herabsetzungen ist. Entscheidend ist deshalb eine Güterabwägung zwischen der freien Meinungsäußerung auf der einen und den Grundrechten sowie dem Achtungsanspruch anderer auf der anderen Seite.
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Besonders wichtig erscheint mir dabei die Unterscheidung zwischen der Kritik an einer Religion und der Herabsetzung religiöser Menschen. M 2 betont, dass Meinungsfreiheit für die öffentliche Debatte besonders wichtig ist, ihr Gewicht aber geringer wird, wenn lediglich emotionalisierende Stimmungen gegen einzelne Personen oder Gruppen verbreitet werden. Eine demokratische Debattenkultur verlangt daher trotz inhaltlicher Differenzen den Respekt vor der Würde und dem Achtungsanspruch aller Menschen (M 2).
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Eine sehr religionskritische Position vertritt der Philosoph Michael Schmidt-Salomon. Er lehnt es ab, religiöse Gefühle gewissermaßen unter besonderen Schutz zu stellen. Religionen seien menschliche Produkte und müssten deshalb genauso kritisch hinterfragt werden dürfen wie andere menschliche Vorstellungen. Dass sich Gläubige durch eine solche Kritik verletzt fühlten, könne kein ausreichender Grund sein, religiöse Überzeugungen für unantastbar zu erklären (M 3). Dieser Gedanke spricht zunächst gegen ein Verbot des Hoodies: Eine offene Gesellschaft muss auch scharfe Religionskritik aushalten können.
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Dennoch überzeugt mich Schmidt-Salomons Position nur teilweise. Kritik muss möglich sein, aber sie sollte nicht bewusst auf Verletzung und Provokation reduziert werden. Genau hier liegt beim Hoodie ein Problem: Der Satz „Religion is poison“ setzt Religion pauschal mit etwas Schädlichem und Gefährlichem gleich. Er differenziert weder zwischen verschiedenen Religionen noch zwischen Glaubensinhalten und gläubigen Menschen. Gerade im schulischen Zusammenleben kann eine solche pauschale Aussage deshalb leicht als Abwertung der religiösen Identität von Mitschülerinnen und Mitschülern verstanden werden.
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Der Schriftsteller und Orientalist Navid Kermani setzt einen anderen Schwerpunkt. Er kritisiert eine Haltung, die alles Religiöse nur am eigenen, gegenwärtigen Vernunftverständnis misst. Aufklärung bedeute gerade nicht, die eigene Weltanschauung absolut zu setzen, sondern anzuerkennen, dass andere Menschen die Welt anders wahrnehmen. Man könne selbst nicht an Gott glauben und müsse dennoch berücksichtigen, dass Religion für andere Menschen eine grundlegende Bedeutung besitzt (M 4). Für unsere Schule bedeutet das: Weltanschauliche Freiheit darf nicht nur für Religionskritiker gelten, sondern muss ebenso die religiöse Überzeugung der anderen ernst nehmen.
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Kermanis Gedanke erscheint mir für unsere Situation besonders wichtig. Toleranz bedeutet nicht, jede Überzeugung zu teilen, sondern unterschiedliche Überzeugungen nebeneinander auszuhalten. Wer den Hoodie trägt, muss nicht christlich sein und darf Religion kritisieren. Gleichzeitig gehört zu einer pluralen Schulgemeinschaft aber auch die Bereitschaft, zu bedenken, welche Wirkung eine bewusst provokante Botschaft auf Mitschülerinnen und Mitschüler hat, für die ihr Glaube ein wichtiger Teil ihrer Identität ist.
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Auch die Position von Kerstin Schmidt hilft bei dieser Unterscheidung. Sie betont aus christlicher Perspektive, dass bei Blasphemie letztlich nicht Gott geschützt werden müsse, sondern Menschen betroffen seien, „denen es um Gott geht“. Christen sollten deshalb nicht primär versuchen, Gotteslästerung zu bekämpfen oder Gott zu verteidigen. Wenn sie sich verletzt fühlen, sollten sie dies vielmehr respektvoll und öffentlich zur Sprache bringen. Rechtliche Schritte sollten nur das letzte Mittel sein; zunächst solle die Auseinandersetzung auf der Ebene der Zivilgesellschaft geführt werden (M 5).
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Dieser Ansatz spricht meiner Ansicht nach deutlich gegen ein vorschnelles Verbot. Wenn Schülerinnen und Schüler sich durch den Hoodie verletzt fühlen, sollte ihre Verletzung ernst genommen werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Schule die Kleidung verbieten muss. Zunächst sollte die SV einen Raum schaffen, in dem erklärt wird, warum die einen die Botschaft als legitime Religionskritik und die anderen als persönliche Herabsetzung erleben. Gerade eine Schule sollte Konflikte nicht zuerst durch Verbote, sondern durch Gespräch und Auseinandersetzung bearbeiten.
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Dazu passt auch die religionskritische Position von André Comte-Sponville. Als Atheist hält er Religion nicht für notwendig, um moralisch zu handeln. Werte wie Liebe, Gerechtigkeit, Toleranz und Mitmenschlichkeit können auch ohne Glauben an einen persönlichen Gott begründet werden. Zugleich folgt daraus aber nicht, dass religiöse Menschen oder Religionen verächtlich gemacht werden müssten. Eine nichtreligiöse oder atheistische Haltung kann gerade darin bestehen, die eigene Weltanschauung selbstbewusst zu vertreten und gleichzeitig die Freiheit anderer zu respektieren. Der Hoodie wäre damit als Ausdruck einer atheistischen oder religionskritischen Haltung grundsätzlich legitim; problematisch würde er dort, wo aus Religionskritik die pauschale Abwertung religiöser Menschen wird.
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Als zusätzliches Material erscheint mir die Position des Rechtsanwalts Tobias Schieder zum „Schulfrieden“ besonders hilfreich. Er erklärt, dass ein Konflikt den Schulfrieden erst dann ernsthaft gefährdet, wenn er mit pädagogischen Mitteln nicht mehr bewältigt werden kann und ein geordneter Unterricht nicht mehr gewährleistet ist. Zugleich warnt er davor, den Begriff vorschnell zu verwenden: Schule solle zunächst vermitteln, auf Toleranz setzen und Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte darin schulen, Verschiedenheit auszuhalten (M 6).
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Genau das sollte aus meiner Sicht auch hier gelten. Allein die Tatsache, dass sich jemand durch eine Botschaft provoziert oder verletzt fühlt, reicht noch nicht automatisch für ein Verbot aus. Solange der Konflikt durch Gespräche, Aufklärung und klare Regeln des respektvollen Umgangs bearbeitet werden kann, sollte die Schule diese pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen. Ein Verbot wäre erst dann überzeugend zu begründen, wenn die Kleidung gezielt zur Einschüchterung oder persönlichen Herabsetzung eingesetzt würde, wiederholt konkrete Schülerinnen und Schüler angegriffen würden oder der schulische Alltag tatsächlich erheblich beeinträchtigt wäre.
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Gleichzeitig darf die Schule nicht so tun, als sei jede Art der Provokation unproblematisch. Der Hoodie trägt mit „Religion is poison“ eine pauschale und bewusst zugespitzte Botschaft. Deshalb würde ich von den Schülerinnen und Schülern, die ihn tragen, erwarten, dass sie sich einer Diskussion über die Wirkung ihrer Aussage stellen. Meinungsfreiheit bedeutet nicht nur, etwas sagen zu dürfen, sondern in einer demokratischen Gemeinschaft auch, Verantwortung für die Wirkung der eigenen Äußerungen zu übernehmen.
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Ich bin deshalb gegen ein generelles Verbot solcher antichristlichen oder religionskritischen Kleidung. Ein solches Verbot würde zu stark in die Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler eingreifen und könnte den Eindruck erwecken, religiöse Überzeugungen dürften grundsätzlich nicht scharf kritisiert werden. Gleichzeitig sollte die Schule deutlich machen, dass Meinungsfreiheit dort Grenzen findet, wo aus Kritik gezielte Beleidigung, Diffamierung oder Herabsetzung von Menschen wird.
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Sinnvoller als ein pauschales Verbot wären deshalb klare schulische Regeln für respektvolle Meinungsäußerungen, verbunden mit einer moderierten Diskussion in der SV oder im Unterricht. Die Trägerinnen und Träger des Hoodies könnten erklären, was sie mit ihrer Aussage ausdrücken wollen; betroffene christliche Schülerinnen und Schüler könnten schildern, warum sie sich dadurch verletzt fühlen. So würde aus der Provokation eine Auseinandersetzung über Religionsfreiheit, Religionskritik, Meinungsfreiheit und gegenseitigen Respekt.
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Mein Fazit lautet daher: Der Hoodie sollte nicht allein wegen seiner antichristlichen Aussage verboten werden. Unsere Schule sollte unterschiedliche religiöse und nichtreligiöse Überzeugungen sichtbar aushalten können. Gleichzeitig muss sie einschreiten, wenn aus einer weltanschaulichen Aussage die gezielte Herabsetzung konkreter Menschen oder Gruppen wird. Gerade eine vielfältige Schule beweist ihre Stärke nicht dadurch, dass sie kontroverse Meinungen aus dem Schulgebäude entfernt, sondern dadurch, dass sie Freiheit und Respekt miteinander verbindet und Konflikte durch argumentativen Dialog bearbeitet.