Aufgabe 2.1
Frau Erben (E) hat ihrem Enkel Hubertus (H) zum 30. Geburtstag ein, an dessen Immobilie grenzendes Grundstück geschenkt. Nach der Übereignung des Grundstücks plant Hubertus dort zunächst einige Obstbäume und Sträucher anzupflanzen sowie den Bau zweier Hochbeete und die Anlage eines Naturteichs. Später will er noch ein Gewächshaus aufstellen sowie eine überdachte Terrasse mit Outdoorküche errichten.
Nachdem Hubertus (H) sich umgehend informiert hat, entscheidet er sich für die Anschaffung von zwei pulverbeschichteten Hochbeeten aus Aluminium, welche er online im Shop „Megagarten“ (M) zum Preis von 598 € als Bausätze bestellt und per Vorkasse bezahlt.
Bezüglich der Bäume und Sträucher lässt sich Hubertus (H) von der Gartenbau-GmbH (G) vor Ort beraten und bittet diese auch um ein Angebot zur Anlage des Teichs mit pumpenbetriebenem Bachlauf.
Eine Woche später kauft Hubertus (H) bei der Gartenbau-GmbH (G) Bäume und Sträucher auf Rechnung und unter Eigentumsvorbehalt und erhält außerdem das gewünschte Angebot für die Anlage des Teichs.
Für den Transport der Pflanzen kann Hubertus (H) einen Kastenanhänger des Verkäufers kostenfrei nutzen und bringt diesen noch am selben Tag wieder zurück. Nachdem Hubertus (H) die Bäume und Sträucher eingepflanzt und das Angebot der GmbH (G) geprüft hat, beauftragt er diese mit der Anlage des Teiches und begleicht außerdem seine Schulden. Die Fertigstellung der Teichanlage soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Die gelieferten Hochbeet-Bausätze lagert Hubertus (H) zwischenzeitlich in seiner Garage, um sie nach Fertigstellung der Teichanlage aufzubauen.
Nach Abnahme der Teichanlage erhält Hubertus (H) die Schlussrechnung mit einem einwöchigen Zahlungsziel. Als er kurz darauf mit dem Aufbau der Hochbeete beginnt, stellt er fest, dass zwei Seitenteile eines Bausatzes verbeult sind und deren Pulverbeschichtung zerkratzt ist. In der Hektik des Alltags vergisst Hubertus (H) die Schlussrechnung rechtzeitig zu bezahlen.
Vergleiche die beiden von Hubertus (H) getätigten Kaufhandlungen. Berücksichtige dabei auch den Inhalt und die Bedeutung des Abstraktionsprinzips.
Stelle alle weiteren abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und vollzogenen Realakte dar und halte das jeweilige juristische Ergebnis fest.
Prüfe die Ansprüche von Hubertus (H) gegenüber dem Shop „Megagarten“ (M) sowie Ansprüche für den Fall, dass Hubertus (H) die Schlussrechnung nicht fristgerecht begleicht.
Verfasse ein entsprechendes Schreiben, mit welchem Hubertus (H) seine Ansprüche gegenüber dem Shop „Megagarten“ (M) äußert.
Sämtliche Antworten sind unter Angabe der entsprechenden Rechtsnormen sorgfältig zu begründen.
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In beiden Fällen schließt Hubertus einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB ab.
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Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
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Hubertus verpflichtet sich jeweils zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
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In beiden Fällen sind Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) rechtlich getrennt zu betrachten.
Kauf der Hochbeete bei „Megagarten“ (M)
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Der Kauf der Hochbeete erfolgt über einen Online-Shop.
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Es handelt sich somit um ein Fernabsatzgeschäft, da der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.
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Gleichzeitig liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, da Hubertus als Verbraucher von einem Unternehmer kauft.
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Hubertus bezahlt den Kaufpreis per Vorkasse.
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Mit der Lieferung und Übereignung der Hochbeete geht das Eigentum unmittelbar auf Hubertus über.
Kauf der Bäume und Sträucher bei der Gartenbau-GmbH (G)
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Der Kauf erfolgt nach persönlicher Beratung vor Ort.
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Es liegt daher kein Fernabsatzgeschäft vor.
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Auch hier handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, da ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft.
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Die Pflanzen werden auf Rechnung und unter Eigentumsvorbehalt verkauft.
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Hubertus erhält zunächst nur den Besitz an den Pflanzen.
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Das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der Gartenbau-GmbH.
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Erst mit Begleichung der Rechnung geht das Eigentum auf Hubertus über.
Besonderheit: Verbindung der Pflanzen mit dem Grundstück
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Hubertus pflanzt die Bäume und Sträucher auf seinem Grundstück ein.
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Durch die feste Verbindung mit dem Grundstück werden die Pflanzen gemäß §§ 93, 94 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
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Das Eigentum an den Pflanzen geht dadurch auf den Grundstückseigentümer Hubertus über.
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Der Eigentumsvorbehalt verliert damit praktisch seine Sicherungsfunktion.
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Die Gartenbau-GmbH besitzt lediglich noch ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Inhalt des Abstraktionsprinzips
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Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft rechtlich voneinander getrennt sind.
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Der Kaufvertrag begründet lediglich die Pflicht zur Leistung und Gegenleistung.
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Die Eigentumsübertragung erfolgt erst durch ein gesondertes Verfügungsgeschäft.
Bedeutung des Abstraktionsprinzips für die beiden Kaufhandlungen
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Beim Kauf der Hochbeete entstehen zunächst durch den Kaufvertrag die gegenseitigen Verpflichtungen.
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Das Eigentum geht erst durch die spätere Übergabe und Übereignung der Hochbeete auf Hubertus über.
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Auch beim Kauf der Bäume und Sträucher sind Kaufvertrag und Eigentumsübertragung getrennte Rechtsgeschäfte.
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Aufgrund des Eigentumsvorbehalts wird die Eigentumsübertragung zunächst aufgeschoben.
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Obwohl Hubertus die Pflanzen bereits besitzt und nutzt, wird er erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer.
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Das Beispiel verdeutlicht, dass Besitz, Eigentum und Kaufvertrag rechtlich voneinander unabhängig betrachtet werden müssen.
Fazit
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Beide Kaufhandlungen sind Verbrauchsgüterkäufe und unterliegen dem Abstraktionsprinzip.
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Unterschiede bestehen insbesondere darin, dass der Hochbeetkauf als Fernabsatzgeschäft mit sofortigem Eigentumsübergang erfolgt, während beim Kauf der Pflanzen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde und zusätzlich die Verbindung der Pflanzen mit dem Grundstück rechtliche Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse hat.
Schenkungsvertrag über das Grundstück zwischen E und H
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E und H schließen einen Schenkungsvertrag über das Grundstück ab.
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Rechtsgrundlagen: §§ 145, 147, 516 BGB.
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Da ein Grundstück übertragen wird, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§§ 311b Abs. 1, 128 BGB).
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Zusätzlich erfolgt die Auflassung als Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 925, 925a BGB).
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Der Eigentumsübergang wird durch die Eintragung ins Grundbuch vollzogen (§ 873 BGB).
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Juristisches Ergebnis:
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H wird Eigentümer des Grundstücks.
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H ist zugleich Besitzer des Grundstücks.
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Kauf der Hochbeet-Bausätze zwischen H und M
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H bestellt die Hochbeete online bei M.
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Kaufvertrag gemäß §§ 145, 147, 433 BGB.
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Gleichzeitig liegt ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) und ein Fernabsatzgeschäft (§ 312c BGB) vor.
Übereignung der Hochbeete
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Nach Lieferung erfolgt die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB).
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Durch die Übergabe als Realakt erlangt H den Besitz (§ 854 BGB).
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Juristisches Ergebnis:
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H wird Besitzer der Hochbeet-Bausätze.
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H wird Eigentümer der Hochbeet-Bausätze.
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Übereignung des Kaufpreises (598 €)
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Die Zahlung erfolgt per Vorkasse.
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Einigung und Übergabe des Geldes gemäß §§ 929, 854 BGB.
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Juristisches Ergebnis:
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M wird Besitzer und Eigentümer der 598 €.
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Kaufvertrag über Bäume und Sträucher zwischen H und G
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Kaufvertrag gemäß §§ 145, 147, 433 BGB.
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Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB.
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Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gemäß §§ 158, 449 BGB.
Übereignung der Pflanzen
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Die Pflanzen werden an H übergeben (§ 854 BGB).
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Aufgrund des Eigentumsvorbehalts erfolgt die Eigentumsübertragung zunächst nicht endgültig.
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Juristisches Ergebnis:
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H wird sofort Besitzer der Bäume und Sträucher.
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Eigentümer wird H erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
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Begleichung der Rechnung für Bäume und Sträucher
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H bezahlt später die offene Rechnung.
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Einigung und Übergabe des Geldes gemäß §§ 929, 854 BGB.
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Juristisches Ergebnis:
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G wird Besitzer und Eigentümer des Kaufpreises.
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H wird endgültig Eigentümer der Bäume und Sträucher.
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Leihvertrag über den Kastenanhänger zwischen H und G
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G überlässt H den Anhänger kostenlos.
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Leihvertrag gemäß §§ 145, 147, 598 BGB.
Übergabe des Anhängers
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Der Anhänger wird an H übergeben (§ 854 BGB).
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Juristisches Ergebnis:
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H wird Besitzer des Anhängers.
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Eigentümer bleibt G.
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Rückgabe des Anhängers
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H gibt den Anhänger noch am selben Tag zurück.
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Juristisches Ergebnis:
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G wird wieder unmittelbarer Besitzer des Anhängers.
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Eigentümer bleibt weiterhin G.
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Werkvertrag über die Anlage des Naturteichs zwischen H und G
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H beauftragt G nach Prüfung des Angebots mit der Errichtung der Teichanlage.
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Werkvertrag gemäß §§ 145, 147, 631 BGB.
Herstellung und Übergabe der Teichanlage
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G erstellt den Naturteich einschließlich des pumpenbetriebenen Bachlaufs.
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Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme durch H.
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Juristisches Ergebnis:
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H wird Besitzer der Teichanlage.
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H wird Eigentümer der Teichanlage bzw. des mit dem Grundstück verbundenen Werkes.
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Prüfung der Ansprüche des Hubertus (H) gegenüber dem Shop „Megagarten“ (M)
Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
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Zwischen H und M besteht ein wirksamer Kaufvertrag gemäß §§ 433, 474, 312c BGB.
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Die gelieferten Hochbeet-Bausätze weisen verbeulte Seitenteile und Kratzer in der Pulverbeschichtung auf.
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Damit liegt ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, da die Ware nicht die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit aufweist.
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Der Mangel wurde erst nach der Lieferung festgestellt.
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Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, gilt die Beweislastumkehr des § 477 BGB.
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Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
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Eine Kenntnis des Mangels durch H ist nicht ersichtlich.
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Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist ebenfalls noch nicht abgelaufen.
Rechtsfolge
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H kann seine Rechte aus § 437 BGB geltend machen.
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Vorrangig hat er einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
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Er kann wählen zwischen:
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Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder
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Nachlieferung mangelfreier Seitenteile bzw. eines mangelfreien Bausatzes.
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Prüfung der Ansprüche der Gartenbau-GmbH (G) gegen Hubertus (H)
Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus § 631 BGB
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Zwischen H und G wurde ein wirksamer Werkvertrag über die Anlage des Naturteichs geschlossen.
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Die Teichanlage wurde fertiggestellt und von H abgenommen.
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Damit ist die Vergütung fällig.
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H hat die Schlussrechnung jedoch nicht innerhalb der einwöchigen Zahlungsfrist beglichen.
Verzug des Hubertus gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
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Es besteht ein wirksames Schuldverhältnis (§ 631 BGB).
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Die Zahlung ist fällig.
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H leistet trotz Fälligkeit nicht.
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Eine Mahnung ist entbehrlich, da die Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt wurde (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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H handelt zumindest fahrlässig (§ 276 BGB), da er die Zahlung in der Hektik des Alltags vergessen hat.
Rechtsfolge
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H befindet sich im Schuldnerverzug.
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G hat weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Werklohnforderung aus § 631 BGB.
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Zusätzlich hat G einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
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Gegebenenfalls können weitere Verzugsschäden geltend gemacht werden.
Mögliches Schreiben:
Hubertus Muster
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
Megagarten GmbH
Kundenservice
Betreff: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezüglich meiner Bestellung der Hochbeet-Bausätze
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Aufbau der von mir bestellten Hochbeet-Bausätze musste ich feststellen, dass zwei Seitenteile eines Bausatzes verbeult sind und erhebliche Kratzer in der Pulverbeschichtung aufweisen.
Da die Ware somit einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, mache ich hiermit meine Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB geltend.
Ich fordere Sie daher auf, die mangelhaften Seitenteile im Wege der Nacherfüllung durch mangelfreie Teile zu ersetzen. Alternativ können Sie den Mangel auf eigene Kosten fachgerecht beseitigen.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, wie Sie die Nacherfüllung durchführen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Muster