Block l – Meinungsfreiheit und offene Gesellschaft
Durch soziale Medien können Einzelmeinungen ungeahnte Reichweite und Gewicht erhalten.
Fasse die Aussagen des Textes (Material M 1) zusammen.
Erläutere die Bedeutung von „Teilöffentlichkeiten“ laut Material M 1 und die Rolle, die sozialen Medien bei ihrer Entstehung sowie Verbreitung zukommt.
Diskutiere, ob und inwiefern „Teilöffentlichkeiten“ in einer pluralistischen Gesellschaft eine Gefährdung darstellen.
In Artikel 5 des Grundgesetzes ist geregelt:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. […] Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Erläutere Schwierigkeiten, die sich aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung und deren Schranken ergeben können.
Beziehe hierbei auch Material M 2 mit ein.
Analysiere die Karikatur (Material M 3) und setze deine Deutung in Beziehung zu deinen Ausführungen zu Aufgabe 1.1.
Entwickle zwei geeignete Möglichkeiten, um Hate Speech entgegenzuwirken.
Material M 1
Cornelius Strobel
Die Grenzen des Dialogs – Hate Speech und politische Bildung
Aus Kaspar / Lars Gräßer / Aycha Riffi (Hrsg.): „Perspektiven auf eine neue Form des Hasses“, kopaed, Schriftenreihe zur digitalen Gesellschaft NRW, S. 29 ff.
Material M 2
Die nachfolgende Karikatur wurde unter Verwendung des Suchbegriffs „political correctness“ gefunden. „Politische Korrektheit (englisch political correctness) oder politisch korrekt ist ein aus dem englischen Sprachraum stammendes politisches Schlagwort, das insbesondere in der Theorie der öffentlichen Meinung eine Rolle spielt. In der ursprünglichen Bedeutung bezeichnet der englische Begriff politically correct die Zustimmung zur Idee, dass Ausdrücke und Handlungen vermieden werden sollten, die Gruppen von Menschen kränken oder beleidigen können.“ Nach Wikipedia
Richtig formuliert

https://de.toonpool.com/cartoons/Richtig%20formuliert_218155
Material M 3

https://www.spiegel.de/fotostrecke/cartoon-des-tages-fotostrecke-142907-15.html
Zusammenfassung der Aussagen: Hass, Verrohung und Diffamierung (in toto Hate Speech genannt) greifen in Sozialen Medien um sich. Das Internet begünstigt die Ausdifferenzierung sog. Teilöffentlichkeiten, die sich von der gesamtgesellschaftlichen demokratischen Öffentlichkeit abspalten können. Diesen Teilöffentlichkeiten kann der Hang zur Radikalität innewohnen, indem sie verstärkt Hate Speech verwenden (reichend von derber Kritik bis zu hetzerischen Gewaltaufrufen). Schwierig ist mitunter die Abgrenzung von noch zulässiger Radikalität der Äußerungen und justiziablen Grenzüberschreitungen der Meinungsfreiheit. Die politische Bildung steht bei der Vermittlung ihrer Inhalte vornehmlich bei den Teilöffentlichkeiten vor großen Herausforderungen.
Erläuterung könnte nach Wahl eines Beispiels etwa folgende Gesichtspunkte enthalten: (vermeintliche) Anonymität des Internet, das Finden Gleichgesinnter gestaltet sich im virtuellen Raum einfach, Unterhaltung in abgeschotteten Räumen möglich, persönliche Meinungen und Haltungen können verstärkt werden, da Widersprüche nicht artikuliert werden etc.
Diskussion kann (auch unter Rückbezug auf die Ausführungen zu 1.2) z. B. folgende Elemente umfassen: Organisation auch räumlich weit voneinander entfernter Personen jederzeit im virtuellen Raum möglich, Probleme der Rechtsdurchsetzung im Internet, Möglichkeit der Verschleierung von Identitäten gegeben. Möglichkeiten des demokratischen Diskurses können je nach Zielrichtung der Teilöffentlichkeiten auch verstärkt werden, nicht jede Teilöffentlichkeit hat sich Hate Speech verschrieben etc. persönliche Schlussfolgerung.
Die Schwierigkeiten ergeben sich z. T. aus der Unkenntnis der Grenzen, die der freien Meinungsäußerung durch das Strafgesetzbuch gezogen sind (etwa die Frage, wann der Tatbestand der Beleidigung, Volksverhetzung oder der Verunglimpfung von Religionsgemeinschaften erfüllt ist). Hiervon abzugrenzen wären Meinungsäußerungen, die lediglich geschmacklos sind. Material M 2 verweist darauf, dass im Bestreben der Vermeidung von beleidigenden oder diffamierenden Begriffen (hier konkret etwa dick oder fett), mitunter Alternativausdrücke verwandt werden, deren Eignung hinterfragenswert ist und die z. T. über das hehre Ziel hinauszuschießen scheinen.
Beschreibung und Deutung mit Kernaussage, dass dem Austausch in sozialen Medien die Tendenz innewohnen kann, sich in tatsächlichen strafbaren Handlungen in der analogen Welt niederzuschlagen.
Entwicklung von zwei geeigneten Möglichkeiten, z. B. verstärkte Kontrolle des virtuellen Raums, Änderung des Strafmaßes für Hate Speech, „Einschleusung“ Andersdenkender in subversive Teilöffentlichkeiten, offenes Bekenntnis zu Demokratie und Toleranz bei abgleitenden Gesprächen, Einführung von Klarnamenpflicht, Moderation von Meinungsforen etc.