Block l – Die offene Gesellschaft
„In offenen Gesellschaften ist im Gegensatz zu ideologisch festgelegten, geschlossenen Gesellschaften, die einen für alle verbindlichen Heilsplan verfolgen, ein intellektueller Meinungsaustausch gestattet, der ebenfalls kulturelle Veränderungen ermöglicht.“
Nach: https://de.wikipedia.org/wiki/Offene_Gesellschaft (Zugriff: 16.11.2021)
Belege mithilfe zweier Artikel des Grundgesetzes, dass die Bundesrepublik Deutschland als offene Gesellschaft verfasst ist
Fasse die Aussagen des Textes (Material M 1) thesenartig zusammen.
Erläutere das Spannungsverhältnis von political correctness und offener Gesellschaft.
Beschreibe und deute die Karikatur (Material M 2) und bette die Deutung in den Kontext der Ausführungen zu den Aufgaben 1.1 bis 1.3 ein.
Positioniere dich zu nachfolgender These:
„Wie keine andere Gesellschaftsform bietet die offene Gesellschaft ihren Gegnern Raum, an ihrer Zerstörung zu arbeiten.“
„[Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)] zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Dazu zählen z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung. Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden, insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, [werden durch den Entwurf gesetzliche […] Regeln] für soziale Netzwerke eingeführt. [Es trat am 01.10.2017 in Kraft.]“
Nach: http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/NetzDG/NetzDG_node.html (Zugriff: 16.10.2021)
Erörtere Auswirkungen, die sich bei Anwendung des Gesetzes ergeben können. Nutze hierzu die Materialien M 3 und M 4.
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Rüdiger Suchsland, 11.06.2017, auf: https://www.heise.de/tp/features/Die-offene-Gesellschaft-und-ihre-Waerter-3740417.html
(Zugriff: 19.10.2021)
Anmerkungen zu den Begriffen
1 GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus zum Begriff „Neger“:
Der Begriff Neger stammt vom lateinischen Wort für „schwarz“ (niger). Neger ist eine abwertende Bezeichnung für dunkelhäutige Personen.
Historisch entstand die Bezeichnung […] im Zusammenhang mit den Rassentheorien („Negride Rasse“). So wie die Einteilung der Menschheit in Rassen die Vormachtstellung der Europäer gegenüber kolonisierten, ausgebeuteten oder versklavten Menschen anderer Kulturen und Hautfarbe rechtfertigte, so beinhaltete der Begriff Neger immer auch eine Vielzahl von rassistischen und eurozentristischen Stereotypen.
Während im deutschsprachigen Raum Neger sowohl rassistisch wie auch „neutral“ verwendet wurde, wurden im englischen Sprachraum die Begriffe „Negro“ als „neutrale“ Bezeichnung und „Nigger“ als rassistisches Schimpfwort gebraucht.
In zum Teil deutschen Redewendungen wie „Ich bin doch nicht dein Neger!“, in der Neger für „Sklave“ steht, wird diese Diskriminierung und Beleidigung heute noch deutlich.
Selbstbestimmte Bezeichnungen für dunkelhäutige Menschen sind „Schwarze“, „Schwarzafrikaner“, „Afrodeutsche“ oder „Afroamerikaner“.
https://www.gra.ch/bildung/glossar/neger/
(Zugriff 16.11.2021)
2 Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma zum Begriff Zigeuner
„Zigeuner“ ist eine von Klischees überlagerte Fremdbezeichnung der Mehrheitsgesellschaft, die von den meisten Angehörigen der Minderheit als diskriminierend abgelehnt wird – so haben sich die Sinti und Roma nämlich niemals selbst genannt. Die Durchsetzung der Eigenbezeichnung Sinti und Roma im öffentlichen Diskurs war von Anfang an ein zentrales Anliegen der Bürgerrechtsbewegung, die sich vor allem seit Ende der Siebzigerjahre in der Bundesrepublik formierte. Dadurch sollte zugleich ein Bewusstsein für jene Vorurteilsstrukturen und Ausgrenzungsmechanismen geschaffen werden, die im Stereotyp vom „Zigeuner“ ihre Wurzeln haben.
Die Bezeichnung „Zigeuner“ […] ist untrennbar verbunden mit rassistischen Zuschreibungen, die sich, über Jahrhunderte reproduziert, zu einem geschlossenen und aggressiven Feindbild verdichtet haben, das tief im kollektiven Bewusstsein verwurzelt ist.
Wer dafür plädiert, den Ausdruck „Zigeuner“ als Sammelbezeichnung „wertneutral“ zu verwenden […] ignoriert auch völlig den heutigen Gebrauch in der Umgangssprache, in der „Zigeuner“ immer noch als Schimpfwort benutzt wird […]
Die Eigenbezeichnung Sinti und Roma ist wesentlicher Teil unserer Identität als Minderheit. In unserer pluralistischen Gesellschaft sollte dieses ureigenste Recht auf Selbstbestimmung respektiert werden.
https://zentralrat.sintiundroma.de/sinti-und-roma-zigeuner/
(Zugriff: 16.11.2021)
M 2 „Free Hate Speech“

Roger Dahl, 13.08.2014, auf: www.japantimes.co.jp/opinion/2014/08/13/cartoons/free-hate-speech/
(Zugriff: 19.10.2021)
M 3 Homepage der Schule X (fiktiver Gesprächsverlauf)
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Kommentare vor Inkrafttreten des NetzDG |
Kommentare nach Inkrafttreten des NetzDG |
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Teilnehmer A: Ah, meine alte Schule in X |
Teilnehmer A: Ah, meine alte Schule in X |
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Teilnehmer B: Das ganze Kaff X ist rot-grün versifft und besteht aus kriminellen Kanaken |
Der Kommentar wurde wegen Verstoßes gegen das NetzDG gelöscht |
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Teilnehmer C: @ B, völig richtik. Und die Einheimischen saufen nur |
Der Kommentar wurde wegen Verstoßes gegen das NetzDG gelöscht |
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Teilnehmer A: @ B kannst Du das belegen? Die Wortwahl „Kanaken“ finde ich unangemessen. |
Der Kommentar wurde wegen Verstoßes gegen das NetzDG gelöscht |
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Teilnehmer D: Hihi |
Teilnehmer D: Hihi |
M 4 § 130 Strafgesetzbuch – Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?Der Nachweis könnte z. B. anhand der Artikel 2 (1), 4 (1), 5, 8, 9 (1) und 20 (1) geführt werden. Die Artikel garantieren die Wahrnehmung von Freiheitsrechten bzw. sind Garant für Pluralismus (20,1).
Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen, etwa
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manche Vorschriften zur Einhaltung von political correctness (pc) führen zu Freiheitseinschränkungen.
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Pluralismus kann durch pc eine Verengung erfahren.
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es gibt irritierende Wortkreationen, um (vermeintlich) belastete Begrifflichkeiten zu umschreiben oder zu ersetzen.
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Toleranz bedeutet „leben und leben lassen“, nicht so zu leben, wie Andere es für richtig befinden. (Verbot von Verhalten/Taten nur, wenn aktive Einschränkung anderer akzeptabel)
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Verunglimpfung von Vertretern der pc → Dogmatismus von Minderheiten bestimmt/reglementiert den öffentlichen Diskurs
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Legitimiert die Selbstbezeichnung von Minderheiten (Neger/Zigeuner) die Nutzung für die Allgemeinheit?
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pc-Sprache als moralische Antwort auf Diversifizierung der Gesellschaft
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pc-Sprache lenkt von systemischen Problemen ab
Erläuterung des Spannungsverhältnisses mit Kerngedanken, dass (zu viel) political correctness eine offene Gesellschaft in ihren Möglichkeiten verengt und im Extrem zum aus dem Einleitungsteil (vorangestelltes Zitat im Aufgabenteil) ableitbaren Gegenteil dieser Gesellschaftsform führen kann.
Beschreibung und Deutung mit Kernaussage, die sich verdichtet im Spannungsverhältnis von Artikel 5 (1) und 5 (2) niederschlägt und z. T. auch im Strafgesetzbuch kodifiziert ist (etwa §§ 185 – 188).
Einbettung in den Kontext kann beispielsweise ausgehend von der Frage erfolgen: Wo verlaufen die Grenzen zwischen freier Meinungsäußerung, hate speech und political correctness?
Die Positionierung könnte anhand etwa folgender Erwägungen erfolgen:
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offene Gesellschaften bieten durch Freiheitsrechte auch ihren Gegnern die Möglichkeit der Entfaltung.
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in offenen Gesellschaften gibt es kaum Minimalkonsens über Grundwerte, vielleicht mit der Ausnahme, dass die offene Gesellschaft selbst einen Grundwert darstellt.
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historischer Rückgriff auf die Machtergreifung (NS-Zeit/Weimarer Republik)
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da kein gemeinsamer Wertekanon besteht, ist die offene Gesellschaft anders als etwa ein Staatswesen mit einer für die Bevölkerung bindenden und allgemein akzeptierten Ideologie anfällig gegenüber ihrer eigenen Zerstörung; etc.
Die Erörterung könnte z. B. folgende Aspekte beinhalten:
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Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch das (versehentliche) Löschen zulässiger Meinungen,
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vorsorgliche Einschränkung der Kommentarfunktion führt zu einem Rückgang politischen Interesses,
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die Prüfung der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen wird (nicht unproblematisch) von den Gerichten auf private Betreiber verlagert,
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wirksame Abschreckung von Hasskommentaren und anderen strafbewehrten Handlungen im Internet,
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Dokumentation, dass es sich beim Internet nicht um einen rechtsfreien Raum handelt o. ä.