Block ll – Gesundheitsschutz und Grundrechte
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige [...] festgestellt […], so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen […]“
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 28 Schutzmaßnahmen, Abs. 1 (gekürzt)
Ordne nach eigener Wahl fünf der in § 28 a des Infektionsschutzgesetzes genannten möglichen Einschränkungen konkret den korrespondierenden Grundrechtsartikeln zu (Material M 1).
Begründe die Zuordnung.
Verdeutliche an zwei Beispielen, wie Grundrechte in Zeiten einer Pandemie in Konflikt miteinander geraten können. Nutze dazu Material M 1.
Erörtere die Aussage des Materials M 2. Gehe dabei auch auf mögliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.
Analysiere die Karikatur (Material M 3).
Entwickle begründet je zwei staatliche und private Handlungsoptionen, um den in Material M 3 dargestellten Herausforderungen zu begegnen.
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?M 1 Corona-Krise: Wie weit dürfen Grundrechtseinschränkungen gehen?
(Interview mit der Juristin Anika Klafki)
Nach: www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/307395/grundrechte, erschienen: 03.04.2020,
(Zugriff: 16.11.2021)
Redaktionelle Ergänzung zum § 28a, Absatz 1 IfSG
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen […] zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite […] insbesondere sein
1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, […]
11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen
M 2
www.presseportal.de/pm/2790/4580836, 26.04.2020
(Zugriff: 19.10.2021)
M 3

Markus Grolik, 27.03.2020, https://i0.gmx.at/image/676/34558676,pd=1.jpg
(Zugriff: 19.10.2021)
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monatlich kündbarSchulLV-PLUS-Vorteile im ÜberblickDu hast bereits einen Account?1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum (Art. 2 (1))
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) (Art. 2 (1))
3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum (Art. 11 (1))
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr (Art. 14)
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen (Art. 14 oder Art. 11 (1))
6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind (Art. 14 oder Art. 12 (1))
11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, (Art. 11 (1))
+ entsprechende schlüssige Begründung der Zuordnung
Verdeutlichung an zwei Beispielen aus M 1; insbesondere können die Grundrechtseinschränkungen mit Art. 2 Abs. 2 in Konflikt geraten. Es sind aber auch Grundrechtskollisionen denkbar, z. B. dass die freie Ausübung der Berufstätigkeit trotz vergleichbarer Tätigkeiten (etwa körpernahe Dienstleistungen) unterschiedlichen Einschränkungen unterliegt.
Erörterung, etwa:
Bei den Kontaktverboten (z. B. in Pflegeheimen) stehen sich z.B. das Recht auf die freie Entfaltung der Person und auf der anderen Seite das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber. Es spielen aber auch quantitative Kriterien eine Rolle – also zum Beispiel, wie lange ein Grundrechtseingriff dauert und wie viele Menschen mit welchem Schweregrad davon betroffen sind. Dazu gehört auch, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt und wer nach welchen Kriterien darüber legitimiert entscheidet.
Analyse der Karikatur mit Kernaussage: Die Zeit der Pandemie kann zur Überforderung von Erziehungsberechtigten führen, die dem Spagat zwischen beruflichen Erfordernissen und der Befriedigung kindlicher Bedürfnisse ausgesetzt sind. Ebenfalls möglich ist die Betrachtung aus Sicht der Kinder: auch diese stehen unter Stress.
Begründete Entwicklung von je zwei staatlichen und privaten Handlungsoptionen, etwa
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Staatlich: Notbetreuung von Kindern in staatlichen Einrichtungen, Lockerung von Kontaktbeschränkungen junger Personen, verstärktes Angebot von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe etc.
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Privat: Organisation eines durchdachten Tagesablaufs der Beteiligten, abwechselnde Betreuung von Kindern, falls erlaubt: Bildung von Elternverbünden, Einbeziehung der Großeltern etc.