Block 1
Jesus Christus – Tod und Auferstehung
Stelle die Hauptaussagen von M 1 und M 2 strukturiert mit eigenen Worten dar und zeige die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten in dem Prozess Jesu auf.
Vergleiche M 1 und M 2 in Bezug auf die Schuldfrage im Prozess Jesu miteinander und kläre, inwieweit die Darstellung des Markusevangeliums (Mk 15,2–15) einer der beiden Positionen entspricht.
Nimm begründet Stellung zur Frage „Wer trägt die Verantwortung für den Tod Jesu?“ unter Bezug auf die These:
Es rechtfertigt weder eine Schuldzuweisung an die Juden noch entlastet es Pontius Pilatus von seiner Verantwortung. Der Präfekt hatte in jedem Fall das letzte und entscheidende Wort. […] Die „Schuldzuweisung“ an der Hinrichtung Jesu hat vielen Juden in der Geschichte den Tod eingebracht – unter dem Vorwurf des „Gottesmords“. (Z. 48-52)
Beziehe die Arbeitsergebnisse aus den Aufgaben 1 und 2 mit ein.
M 1 Dieter Sänger: Wer trägt die Verantwortung für den Tod Jesu?
Dieter Sänger ist ein evangelischer Theologe und Professor für Theologie- und Literaturgeschichte des Neuen Testaments. Er lehrt an der Theologischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
1 Flavius Josephus war ein römisch-jüdischer Geschichtsschreiber des 1. Jh.
2 Kapitalgerichtsbarkeit: Das ius gladii (deutsch ‚Schwertrecht‘) bezeichnete die juristische Vollmacht, die Todesstrafe außerhalb Roms auszusprechen und zu vollstrecken.
3 Jurisdiktionsgewalt: Die Jurisdiktion bezeichnet hier die vollständige Rechts- und Verwaltungshoheit.
4 Synhedrium ist höchstes religiöses und politischer Gremium innerhalb des Judentums zur Zeit Jesu.
5 Hannas war jüdischer Hohepriester zwischen den Jahren 6 und etwa 15 n. Chr., als der römische Kaiser Augustus regierte.
6 Historizität, hier Geschichtlichkeit.
M 2 Eduard Kopp: Jüdische Perspektive auf die Kreuzigung
Eduard Kopp schreibt als evangelischer Theologe für das evangelische Chrismon-Magazin.
Quellen:
M 1: Welt und Umwelt der Bibel, Sterben und Auferstehen, Katholisches Bibelwerk e.V, 2003, S. 27
M 2: https://www.evki-5mal.de/Homepage_2009/glaube/standpunkte/todjesu.html, letzter Zugriff 21.19.2019.
M 1 – Dieter Sänger:
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Die Evangelien wie auch Josephus und Tacitus bezeugen: Pilatus verurteilte Jesus zum Kreuzestod; nach römischem Recht besaß nur der Statthalter die Kapitalgerichtsbarkeit (ius gladii).
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Zugleich war laut den Synoptikern auch das Synhedrium beteiligt; trotz vieler Widersprüche in den Berichten hält Sänger eine jüdische Mitwirkung für historisch wahrscheinlich (Beleg: Josephus „auf Betreiben der Vornehmsten“; auch die Petrusverleugnung spricht für die Geschichtlichkeit des Verhörs).
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Entscheidend: Dies ist ein historisches, kein theologisches Urteil. Es rechtfertigt keine Schuldzuweisung an „die Juden“ und entlastet Pilatus nicht, der „das letzte Wort“ hatte. Warnung vor dem „Gottesmord“-Vorwurf und seiner Wirkungsgeschichte.
M 2 – Eduard Kopp:
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Eine Mitverantwortung der Juden ist historisch und rechtlich nicht haltbar – nur Römer durften Todesurteile fällen und vollstrecken.
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Die Evangelien widersprechen sich; Johannes sei „ganz und gar falsch“, bei Matthäus/Lukas erscheinen die Juden als „boshafte Strippenzieher“, die Römer als bloße Werkzeuge – das sei judenfeindliche, historisch unkorrekte Darstellung.
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Die Römer hätten wegen einer Klage über jüdische Religionsgesetze keinen Grund gehabt einzugreifen; innertheologische Streitfragen interessierten sie nicht.
Unterschiedliche Verantwortlichkeiten:
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M 1: Zusammenspiel beider Instanzen – Rom trägt die rechtliche Letztverantwortung, jüdische Mitwirkung wahrscheinlich; historische und theologische Ebene werden getrennt.
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M 2: allein Rom verantwortlich; jede jüdische Beteiligung sei nachträgliche, judenfeindliche Konstruktion.
Vergleich der Schuldfrage – Gemeinsamkeiten
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Beide sind evangelische Theologen und gehen historisch-kritisch vor; beide nehmen die Widersprüche der Evangelien ernst.
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Beide betonen, dass nach römischem Recht nur Pilatus/Rom Todesurteile fällen und vollstrecken durfte (ius gladii) – die rechtlich entscheidende Verantwortung liegt damit bei Rom.
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Beide lehnen eine pauschale Schuldzuweisung an „die Juden“ entschieden ab und sind sich der antijüdischen Wirkungsgeschichte bewusst.
Vergleich der Schuldfrage – Unterschiede
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Quellenbewertung: Sänger hält die jüdische Mitbeteiligung für historisch wahrscheinlich (Josephus, Petrusverleugnung als Indizien); Kopp hält jede jüdische Mitverantwortung für historisch und rechtlich ausgeschlossen.
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Deutung der Evangelienaussagen: Für Sänger steckt hinter dem Verhör historische Erinnerung; für Kopp sind die Aussagen (v. a. Joh, Mt) historisch falsch und Produkt judenfeindlicher Tendenz.
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Grundunterscheidung: Sänger trennt historisches Urteil (Mitbeteiligung wahrscheinlich) und theologisches Urteil (keine Schuld „der“ Juden); Kopp bestreitet bereits die historische Mitbeteiligung.
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Reichweite: Sänger spricht von einem „Zusammenspiel jüdischer und römischer Instanzen“, Kopp von alleiniger römischer Verantwortung.
Mk 15,2–15 – Inhalt (eigene Worte)
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Pilatus verhört Jesus („Bist du der König der Juden?“); Jesus antwortet knapp, schweigt zu den vielen Anklagen der Hohenpriester, was Pilatus verwundert.
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Zum Passahfest pflegt Pilatus einen Gefangenen freizugeben; er bietet an, den „König der Juden“ freizulassen, weil er erkennt, dass die Hohenpriester aus Neid handeln.
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Die Hohenpriester wiegeln die Menge auf, stattdessen Barabbas (einen Aufrührer) zu fordern; auf die Frage nach Jesus ruft die Menge „Kreuzige ihn!“ – und schreit auf Pilatus’ Nachfrage nur lauter.
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Pilatus gibt schließlich „dem Volk zu Gefallen“ nach: Er lässt Barabbas frei, Jesus geißeln und zur Kreuzigung überstellen.
Zuordnung: Welcher Position entspricht Mk 15,2–15?
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Mk zeigt beides: Die rechtlich-formale Letztentscheidung liegt klar bei Pilatus (er verurteilt, lässt geißeln und kreuzigen) – das deckt sich mit der von beiden Texten geteilten Aussage zur römischen Jurisdiktion.
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Zugleich werden die Hohenpriester und das aufgewiegelte Volk als treibende Kraft dargestellt (Neid, Aufwiegelung, „Kreuzige ihn“) – also ein Zusammenwirken jüdischer und römischer Instanzen.
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Auf der Ebene des historischen Befundes (beide beteiligt, Rom entscheidet) steht Mk damit M 1 (Sänger) näher.
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ABER: Die markinische Tendenz, Pilatus zu entlasten (er handelt zögernd, erkennt die Unschuld, gibt nur „dem Volk zu Gefallen“ nach) und die jüdische Seite als eigentliche Antreiber zu zeichnen, ist genau das, was M 2 (Kopp) als historisch falsch und judenfeindlich kritisiert.
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Differenziertes Fazit: Inhaltlich (Zusammenspiel beider Seiten) bestätigt Mk eher M 1; in seiner Erzähltendenz (Pilatus-Entlastung, jüdische Anstiftung) bestätigt Mk gerade Kopps Kritik an der antijüdischen Schlagseite der Passionsberichte.
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Reflexion (LK-Niveau): Mk ist kein neutrales Protokoll, sondern ein theologisch und situativ (Verhältnis junge Kirche – Rom) geprägter Text; die Entlastung des Pilatus hat apologetische Gründe.
Begründung
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Bezug zur These Sängers (Z. 48–52): Das historische Urteil (jüdische Beteiligung wahrscheinlich) ist strikt vom theologischen Urteil zu trennen; Pilatus hatte „das letzte und entscheidende Wort“; Warnung vor dem „Gottesmord“-Vorwurf.
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Rechtlich-historisch: Die Letztverantwortung liegt bei Pilatus/Rom (ius gladii). Eine jüdische Mitwirkung ist wahrscheinlich (M 1) bzw. umstritten (M 2), reicht aber nie für eine Kollektivschuld.
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Ablehnung jeder Kollektivschuld „der Juden“: logisch unzulässig (Kollektiv- und Generationenhaftung), historisch unhaltbar, ethisch verheerend.
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Wirkungsgeschichte: Der „Gottesmord“-Vorwurf legitimierte über Jahrhunderte Antijudaismus und Antisemitismus (Ausgrenzung, Pogrome, bis zur Schoa) – daraus folgt eine besondere hermeneutische Verantwortung im Umgang mit den Texten.
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Kirchliche/lehramtliche Korrektur einbeziehbar: „Nostra Aetate“ (Zweites Vatikanisches Konzil, 1965) weist die Kollektivschuld zurück; vergleichbare Klärungen auch evangelischerseits – heute weitgehender theologischer Konsens.
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Theologische Deutungsebene: Im Bekenntnis stirbt Jesus „für uns“ / „um unserer Sünden willen“ (soteriologisch). Damit verschiebt sich die Schuldfrage von „die Juden / die Römer“ hin zur universalen, alle Menschen einschließenden Bedeutung („pro nobis“ statt Sündenbock).