Die unberechtigte Eigenbesitzerin
Die unberechtigte Eigenbesitzerin (R 166–180)
- Rechtliche Situation: Die Erben der Frau des Architekten haben einen Rückübertragungsanspruch (Restitution) auf das Haus und Grundstück geltend gemacht.
- Status: Die Enkeltochter der Schriftstellerin wird dadurch zur „unberechtigten Eigenbesitzerin“ und ist mit der Räumung des Anwesens beschäftigt.
Hintergrund und Gründe für die Rückführung
- Historischer Kontext: Das Grundstück wurde ursprünglich vom Großbauer an den Architekten verkauft. Nachdem der Architekt mit seiner Frau nach West-Berlin geflohen war, ging der Besitz in Staatsbesitz der DDR über (Volkseigentum).
- Restitution: Da der alte Kaufvertrag noch existierte, erhielten die Erben nach dem Mauerfall das Recht auf Rückübertragung.
- Wirtschaftliche Faktoren: Die unberechtigte Eigenbesitzerin und ihr Vater konnten sich die notwendigen Reparaturen am Haus nicht mehr leisten, da ihre Ersparnisse durch den Wechselkurs der Wiedervereinigung (2:1) halbiert worden waren.
- Verlassenes Anwesen: Das Haus steht seit einigen Jahren leer, da ein Investor die Arbeiten abbrach, nachdem die Einigung mit den Erben unsicher wurde.
- Baufälligkeit: Das Innere ist in einem desolaten Zustand; Türen sind ausgehängt und Holzteile mussten wegen Schimmelpilzbefall entfernt werden.
- Rettungsversuche: Die Eigenbesitzerin versucht über mehrere Tage, das Haus zu reinigen, Fenster zu putzen und Möbel an ihren alten Platz zu stellen.
Familiäre Perspektiven
- Der Vater hat eine negative Einstellung zum Grundstück und verbindet damit nur Arbeit, keine Heimatgefühle. Er war als Kind in einem Heim in Russland und sieht Parallelen zwischen der Landschaft am See und seinen traumatischen Erinnerungen. Er unterstützt seine Tochter nicht beim Ausräumen.
- Die Eigenbesitzerin verbindet mit dem Ort ihre Kindheit, ihre Großmutter und den Kinderfreund. Sie schleicht sich heimlich ins leere Haus, beobachtet versteckt Maklertermine und schläft im „verborgenen Schrank“ des Schlafzimmers.
Endgültiges Verlassen
- Letzter Besuch: Obwohl sie den Schlüssel bereits hätte abgeben müssen, betritt sie das Haus ein letztes Mal. Sie ist mit den Details des Hauses so vertraut, dass sie genau weiß, wie die Eingangstür angehoben werden muss, um den Schlüssel zu drehen (R 167.11).
- Abschluss: Am Tag der Übergabe reinigt sie das Haus gründlich („Hausfrieden“, R 178.11). Beim abschließenden Verschließen der Tür erkennt sie, dass ihr Schlüssel bald nur noch dazu da sein wird, „Luft aufzuschließen“ (R 179.30 ff.).
- Ende: Kurze Zeit nach ihrem Auszug wird das Haus abgerissen.